Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Entlastung  der  Gerichte.

§.5.  Der  Beklagte  kann  gegen  den  Anspruch  oder  einen  Teil  des  Anspruchs
Widerspruch  erheben,  solange  der  Vollstreckungsbefehl  nicht  verfügt  ist.  Der  Widerspruch
  wird  durch  Einreichung  eines  Schriftsatzes  erhoben.  Der  Gerichtsschreiber

at  dem  Beklagten  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  darüber  zu  erteilen,  daß  er
rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  habe.

Die  Vorschriften  des  §  2  und  des  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  über  die  gerichtliche
Bewilligung  von  Zahlungsfristen  finden  entsprechende  Anwendung.

Einer  Zurückweisung  des  nicht  rechtzeitig  erhobenen  Widerspruchs  bedarf
es  nicht.

#§#6.  Durch  die  rechtzeitige  Erhebung  des  Widerspruchs  gegen  den  Anspruch
oder  einen  Teil  des  Anspruchs  verliert  der  Zahlungsbefehl  seine  Kraft.  Die  Wirkungen
  der  Rechtshängigkeit  bleiben  bestehen.

§#  7.  Wird  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben,  so  bestimmt  der  Vorsitzende  von
Amts  wegen  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung.  Die  Parteien  sind  von  Amts
wegen  zu  laden;  die  Ladungsfrist  beträgt  mindestens  drei  Tage.

8  8.  Der  Zahlungsbefehl  ist  nach  Ablauf  der  darin  bestimmten  Frist  auf  schriftlichen
  Antrag  des  Klägers  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  sofern  nicht  vor
der  Vollstreckbarkeitserklärung  von  dem  Beklagten  Widerspruch  erhoben  ist.  Die
Vollstreckbarkeitserklärung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  verfügt.  In  den  Vollstreckungsbefehl
  sind  die  von  dem  Kläger  zu  berechnenden  Kosten  des  bisherigen
Verfahrens  aufzunehmen.

Will  der  Gerichtsschreiber  dem  Antrag  nicht  entsprechen,  so  hat  er  das  Gesuch
nach  Anhörung  des  Klägers  dem  Gerichte  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Gegen
den  Beschluß  des  Gerichts,  durch  welchen  der  Antrag  zurückgewiesen  wird,  findet
sofortige  Beschwerde  statt.

Der  Vollstreckungsbefehl  wird  auf  die  mit  dem  Zahlungsbefehle  versehene
Klage  oder  auf  ein  damit  zu  verbindendes  Blatt  gesetzt.  Im  letzteren  Falle  findet
die  Vorschrift  des  §  313  Abs.  3  Satz  6  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.


§  9.  Der  Vollstreckungsbefehl  steht  einem  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten,
auf  Versäumnis  erlassenen  Endurteile  gleich.  Gegen  den  Vollstreckungsbefehl  findet
der  Einspruch  nach  den  Vorschriften  der  §§  339  bis  346  der  Zivilprozeßordnung  statt.

§*  10.  In  den  Fällen  der  §§  1  bis  3  findet  eine  Anfechtung  der  Entscheidung
des  Vorsitzenden  nicht  statt.

§*–  11.  Für  den  Urkunden=  und  Wechselprozeß  gelten  die  folgenden  besonderen
Vorschriften:

1.  Die  Urkunden  sollen  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  der  Klage  beigefügt
und  in  Abschrift  mit  der  Klage  zugestellt  werden.

2.  Bei  Erlaß  des  Zahlungsbefehls  (§  1)  und  des  Vollstreckungsbefehls  (§  8)
bedarf  die  Statthaftigkeit  der  gewählten  Prozeßart  keiner  Prüfung.

.z  Beschränkt  sich  der  Widerspruch  auf  den  Antrag,  dem  Beklagten  die  Ausführung
  seiner  Rechte  vorzubehalten,  so  ist  der  Vollstreckungsbefehl  (§  8)
unter  diesem  Vorbehalte  zu  erlassen.  Auf  das  weitere  Verfahren  findet
die  Vorschrift  des  §  600  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

4.  Die  Ladungsfrist  (§  7)  beträgt  mindestens  vierundzwanzig  Stunden.

*  12.  Im  Verfahren  vor  den  Landgerichten  werden  für  den  Erlaß  eines
Zahlungsbefehls  (§  1)  zwei  Zehntel  der  vollen  Gebühr  (§  8  des  Gerichtskostengesetzes)
erhoben.  Die  Gebühr  wird  auf  spätere  Gebühren  des  Rechtsstreits  angerechnet.
Die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Erlaß  des  Vollstreckungsbefehls  (§  8)  gilt
im  Sinne  des  Gerichtskostengesetzes  als  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Erlaß
des  Versäumnisurteils.

Im  Verfahren  vor  den  Landgerichten  gilt  der  Antrag  auf  Erlaß  des  Vollstreckungsbefehls
  (§  8)  im  Sinne  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  als  ein

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