Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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. ** rl. 12. 
Des Wahl-Protokoll wird an 8— der drei Wahltage Morgens acht Uhr erdffnet. 
Bei jeder Unterbrechung des Wablakts wird das Pretokoll nebst den gesammelten 
Stimmenzetteln durch den Oberamtmann und ein Mitglied des Ausschusses verstegelt, 
dem Aktuar zu Verwahrung übergeben, und nur in Gegenwart der ganzen Wahl-Com- 
mission wieder gebffnet. « « 
. so 23. 
Sollte ein Wahlmann durch irgend einen Zufall gehindert werden, an dem fuͤr ihn 
bestimmten Wahltag oder in der geordneten Reihe der Wahlmänner zu erschelnen, so 
wird demselben die Nachholung seiner Stimme bis zum Schlusse der ganzen Wahlhand= 
lung gestattet. » .«.. «" " , , s 
Das Wahl= Prekokoll bleibt bis zum dritten Wahltage Abends sechs Uhr gedffnet; 
mit dem Schlusse desselben werden die bis dahin nicht erschienenen Wahlmänner ihres 
Stimmrechts für diesen Wahlakt, verlustig. « » 
Die Zurücknahme oder Abänderung der einmal abgelegten Stimme ist keinem Wahl- 
manne gestattte. « ·" 
.. .24., · 
Am Ende des letztenr Wahltages — Stimmen gezäblt, und die Resultate 
der Zählung im Wahl-Protetolle verzeichnet. 
Diie relatlor Stimmen-Mehrheit entscheidet; bei gleicher Stimmenzahl giebt des 
natürtiche Alter den Vorzug. , ·- 
Jaedoch wird zux Gültigkelt der Wahl erferdert, daß wenigstens zwei Driktbeile sämt- 
licher Wahlmänner des Bezirks gestimmt, und der Gewählte wenigstens ein Drittel der 
wirklich abgelegten Stimmen erhalten habe. " « --T 
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JnRücksichtdakattf,daßnachder-.Vekfassungs-UtkundesMöeinegültigeWabL 
nutdurchdieAbstlmäsangobnwmigsienszwekaittbeileaderWohlmännerejneesBezttks 
iu Stande kommt, haben die Oberbeamten, wofenn es während der Wahlhamlung schei- 
nen sollte, daß es an der erforderlichen' Zahl der Zweidritthelle fehlen koönnte, bel Zeiten 
dafür zu sorgen, daß diese Zahl, noch ehe die Wahlhandlung geschlossen seon wird, sich 
zur Abstimmung einfinde. , 
.·-sS.-- , . 
Wenn zwar dle gesetzliche Anzahl □— abgelegt, dieselben aber also ge- 
tbeilt sind, daß keiner der Wahl-Komidatep ein Drittel sämtlicher wirklich, abatlegtfr 
Stimmen erhalten hat, so ist eine nechmalige Wahl von Oberamtswegen anzuordnen,, 
Zu dem Ende werden saͤmtliche Wahlmaͤnner des Bezirks auf einen möglichst vaben 
Termin zum zweitenmale einberufen, mit den bleherigen Wahl= Resultaten bekannt gemacht 
und zur noechmaligen Abstimmung aufgefordert. ⅜ !“ 
Auch diese Abstimwung geschieht ganz nach der fär die erste Wahl gegebenen Vorschsfft. 
· 17. . . 6 5 
Dem Oberamtmann sowohl als den uͤbrigen der Wablhandlung von Amtswegen an- 
wobnenden Personen ist jede Stdrung oder Beschränkung der Stimmenfreiheit bei schwerer 
Abudung verbeten. f
	        
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