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1.) Bei den Standesherren besteht:
:.) die gewöhnliche Uniform in elnem kornblauen Uniforms-Rock C(von der Farbe der
Kbnigl. Hof-Uniform) mit stehendem Kragen und runden Aufschlägen von dunkel-
blauem Sammt, vornen mit 3 gelben, mit dem Kinigl. Ramenszug versehenen
Kubpfen, zwei dergleschen an den, Häften, zwei unten in den Rokkfalten, drei un-
ter jeder Tasche und drei auf jedem Aufschlage; sodann in weißer Weste und weißen
oder kornblauen langen Beinkleidern, Stiefeln, einfachem dreieckigtem Hut mit
der Kekarde und doppelter goldener Schleise und in einem Degen mit gelb aus-
gelegtem Griffe;
a#.) die Staats-Uniform in elnem Uniforms-Rock von korublauem Tuche, mit stehem:
dem Kragen und runden Aufschlägen von demselben Tuche, gelben Kubpfen wie
bel der gewbbnlichen Uniform, bingegen ohne solche unter den Taschen und auf
den Aufschlägen; Kragen, Aufschläge und Taschen sfind in Gold nach dem für
die Kinigl Oberhof: Beamten (in Silber) vorgeschriebenen Muster gestickt. Da-
zu werden weiße Weste und kurze weiße Beinkleider von Tuch, weiße seidene
Strüämpfe, Schube mit gelben Schnallen, Hut und Degen wie dei der gewöhn=
lichen Uniferm getragen.
II.) Bei dem ritterschaftlichen Adel ifßt:
1.) die gewöhnliche Uniform der gewöhnlichen der Standesherren durchgängig gleich,
nur mit dem Unterschiede, daß Kragen und Aufschläge von der Farbe d#s Reckes find;
3.) die Staats-Uniform desgleichen dieselbe wie hef den Standesherren, nur daß die goldene
Stiderei auf Rragen, Aufschlägen und Taschen dem für die Kbnigl. Kammer-
herren Cin Silber) vorgeschriebenen Muster nachzubilden ist.
Diese Uniformen sind von den Berechtigten, so oft dieselbe bel Hof eder in der
Stände-Wersammlung erscheinen, zu tragen, es wäre denn, daß der eine oder der an-
dere derselben in Württembergischen Hof= oder Staatsdiensten stünde, in welchem Fall-
es dem Betheiligten unbenommen bleibt, in der für seinen Dienst-Grad vorgeschriebenen
Uniform zu erscheinen.
Stuttgart den 3. December 1879. –v. Otte.
Die Einlieferung von Leichnamrn an die anakomische Anstalt in Tübiugen beiuesfend.
Die Bestimmungen vom 2#l. December #o, 12. December 1810 und 15. Jum
181 wegen Einlief#rrung von Leichnamen an die anakomische Anstalt in Tübingen, werden
biemit den betreffenden Oberämtern zur genauesten Beodachtung in Erinnerung gebracht.
Stuttgart den 5. December 1819.
v. Otte.