Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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s. 1. 
In dem beigefägten Verzeschnisse sird diejensgen Familien genamt, welche dermalen 
zun ritterschaftlichen Adel des Küönigreichs gezéhlt, werden. Da jedech die Adels Motri- 
kel noch nicht hat zu Stande gebracht werden konnen, so wird hiewit auedrücklich erklärt, 
daß dieses Verzeichulß nur als ein proviserisches für die nöchste Wahl gllt, und dadurch 
weder den darin Aufgenommenen ein Recht, noch den Ausgeschlossenen ein Nachtheil für 
die Zukunft daraus erwachsen sell. 
Indessen haben nur die Mitglieder der darin aufgefübrten Familien, insofern ihnen 
kelnes der hienach weiters ersichtlichen Erfordernisse abgeht, das Recht zu wählen, und 
die Fähigkeit gewählt zu werden. 
9. 3. 
Ven der Theilnahme an der Wahl sind naäͤmlich ausgeschlossen; 
1.) das weibltche Geschlecht; 
a.) wer außer Landes wohnt; 
5.) wer nicht in dem wilrklichen Besstze oder Mltbeslate eines Guts, sondern nur im Ge- 
nusse eines Fideikommiß= oder Lehens-Kapitals, oder einer Apanage, oder eines 
Leibgedings sich befindet; 6 , . 
4.)alt-Diejenigen,welche·nach,ss.135dek,Bcr·fassUng«s-Urkundenichtsemählkzwest 
den können. (J. 142.) 
“ 
9. 3. 
Wer in einem Kreise mebrere Guͤter besitzt, hat fuͤr dieselben nur Eine Wahlftimme; 
wer aber in mehreren Kreisen begätert ist, hat in jedem derselben eine Stimme. (9. 146.) 
. 4. 
Wer zwar Mitglied einer begüterten adelichen Familie, aber nicht in dem Mitbesize 
es adelichen Guts, sondern nur Eigenthümer anderer Liegenschaften ist, hat keine 
timme. 
r 5. 
Gewäblt wexden kann jedes Mitglled einer ritterschaftlichen Famllie, welches das 
breißigste debensjahr zurückgelegthat, und nicht durch die Beseimmungen des f#. 155 der Ver- 
fafungs= Urkunde ausgeschlossen in#. (N. 134, 1565.)
	        
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