Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Voraussetzungen  (z.  B.  der  tägliche  Verband)  nicht  vollständig  zu,  so  ist  die  in  der  letzteren
  für  zuläßig  erklärte  Anrechnung  verhältnißmäßig  zu  ermäßigen.

Das  Gleiche  findet  statt,  wenn  mehrere  Verrichtungen  der  Zeit  und  dem  Zwecke
nach  so  in  Verbindung  stehen,  daß  sie  zusammen  als  Ein  Ganzes  zu  betrachten  sind.

S.  6.

Eine  Erhöhung  der  in  der  Taxe  gestatteten  Anrechnung  findet  für  die  Hilfeleistung
bei  Nacht  (zwischen  Abends  9  Uhr  und  Morgens  6  Uhr)  dahin  statt,  daß  neben  der  taxmäßigen
  Belohnung,  soferne  die  Taxe  nicht  eine  Ausnahme  enthält,  nochuder  Betrag
eines  Krankenbesuchs,  mithin  da,  wo  an  sich  nur  der  Ansatz  des  letzteren  begründet  ist,
das  Doppelte  desselben  angerechnet  werden  darf,  übrigens  neben  der  Gebühr  für  eine
besondere  Verrichtung  im  höchsten  Falle  ein  Gulden.

S.  7.

Außer  der  nächtlichen  Hilfeleistung  (§.  6)  ist  die  Anrechnung  der  Taxe  für  einen
Krankenbesuch  neben  der  besonderen  Taxe  für  die  einzelne  zugleich  vorgenommene  Verrichtung
  nicht  zuläßig.  (Zu  vergleichen  übrigens  §.  9,  Abs.  2).

Den  Wundärzten  ist  aber,  mit  Ausnahme  von  Epidemiefällen,  gestattet,  für  Verrichtungen,
  die  außerhalb  ihrer  Wohnung  verlangt  werden,  die  Taxe  eines  Krankenbesuchs
  statt  der  Taxe  der  einzelnen  Verrichtung  anzurechnen,  so  oft  die  letztere  niedriger
als  die  erstere  und  die  Belohnung  nicht  nach  Wochen  oder  in  einer  für  die  ganze  Behandlung
  bestimmten  Summe  festgestellt  ist.

8.  8.

Den  Wundärzten  höherer  Abtheilung  ist,  soweit  sie  mit  dem  zur  Bezahlung  der
Rechnung  Verpflichteten  nicht  besondere  Verabredung  getroffen  haben,  bei  einer  Verrichtung,
  zu  der  auch  niedere  Wundärzte  berechtigt  sind,  nur  die  Anrechnung  der  Tare  für
Letztere  gestattet,  vorbehältlich  jedoch  der  höheren  Taxe  für  Besuche  im  Falle  des  zweiten
Absatzes  des  §.  7  und  der  höheren  Reiseentschädigung.

§.  9.

Mit  Ausnahme  der  niederen  chirurgischen  Verrichtungen  ist  eine  einmalige  Wiederholung
  einer  chirurgischen  Operation  in  derselben  Krankheit  um  ein  Drittheil  niederer
zu  berechnen,  als  die  erste  Operation;  bei  weiteren  Wiederholungen  ist,  soweit  die  Taxe
nichts  Anderes  festsetzt,  nur  die  Forderung  der  Hälfte  des  ersten  Ansatzes  zuläßig.

Für  die  Nachbehandlung  nach  Operationen  ist  außer  den  Krankenbesuchen  oder  den