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Am 26. Rov. wurde:
8. in der Rechtssache erster Instanz zwischen der ledigen Catharina Gelger, von Schwie-
berdingen, mit lbrem gerichrlich vervflichteten Kriegsvegt, Kl. Preducentin, Reproduc-
tin, und dem Hauptmann v. Rabus zu Ludwigsburg, Bekl. Producten und Repro-
ducenten, Privatgenugthuung wegen unehelicher Schwängerung betreffend, nachdem die
Kl.ägerin den ihr durch das Erkenntniß vom 35. Juni v. J. auferlegten Eid abge-
schworen, der Beklagte unter Verurtheilung in die Kosten des ganzen RechtsKtlreits
zur Bezahlung elner Privatgenugthuungs-Summe für schuldig erkannt. •
II. Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis.
1.) Criminal-Senat.
Am 1. Nov. wurde:
1. Jakob Dolde, von Linsenhofen, Oberamts Närtingen, wegen großen Diebstahls und
wegen Unterschlagung, neben der Verbindlichkeit zum Ersatz des Schadens, so wie
sämtlicher Haft= und Untersuchungs -Kosten mit siebenmonatlicher Vestungs=
Arbeitsstrafe belegt;
à . auf die bei dem vormaligen Criminalamt Rottenburg und nachher bei dem Oberamts-
gericht zu Horb stattgehabte Untersuchung gegen Anton Schllbammer, von Rebr-
dorf, wegen #mehrerer wiederholter, gewerbsmäßig getriebener und großer Betrügereien
durch Geister-Beschwdrung und Schatgréberei, so wie wegen eines dergleichen Atten-
tats, deren er für überwiesen erachtet worden, auch wegen frechen L#ugnens, bügens
und sonstigen ungebührlichen Betragens vor Gericht, neben der Obliegenheit zu Be-
zahlung seiner Arrest= und Azungs= auch : der Untersuchungs-Kosten und solidari=
scher Verbindlichkeit zum Ersatz des Schadens, über den erstandenen langen Arrest,
wovon ihm ein Theil als Strafe angerechnet wurde, zu vier jähriger Zuchthaus-
strafe und nachheriger wenigstens zweijähriger Einsperrung in ein Zwangs-Arbeits-
baus verurtheilt.
Am 4. Nop. ist:
5. die zu Rottenburg in Untersuchung gekommene Rothburga Hechinger, von Hayingen,
Oberamts Münsingen, wegen mehrerer, gewerdsmäßig getriebener, zum Ddeil aus-
gejeichneter großer und im rechtlichen Sinne dritter Diebstähle, auch wegen wiederhol-
ten Betrugs und Vagirens, neben der Verbindlichkeit zu Erstattung des Schadens
so wie zu Bezahlung ihrer Haft-Azungs= und Untersuchungs-Kosten zu zweijäh-
riger Huchtpastrare mit Willtomm, und zu nachberiger Einsperrung in ein Zwangs-
Arbeitshaus auf wenigstens ein Jahr verurtbeilt worden.