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Am 8. Nov. wurde:
4. Maria Benzing, von Schwenhingen, Oberamtsgerichts Tuttlingen., wegen mehrerer
Diebstäble, worunter ein ausgezeichneter, sodann wegen Unzuchtvergebens zu vier-
monatlicher Zuchthausstrafe und zu Bezahlung ihrer Untersuchungs-Kosten auch Er-
stattung des verursachten Schadens verurtheilt.
Am 11. Nov. wurde:
5. auf die bei dem Oberamtsgerichte zu Balingen stategehabte Untersuchung
a.) Gottlieb Mäller, von Wachendorf, Oberamts Horb, wegen wiederhokten Dieb-
stabls, ehebrecherischen Concubinats und Vagirens neben der Verbindlichkeit zu
Erstattung seiner Haft-Azungs= und # der Untersuchungs-Kosten, auch Ersatz des
verursachten Schadens mit sechsmonatlicher Vestungs-Arbeitsslrafe;
b.) Mariane Eisele, angeblich von Tauchingen, im Großherzegthume Baden, wegen
einfachen und ehebrecherlschen Coneubinats, fortgesesten Vagirens und Bettelns, so“
wie wegen Angabe eines falschen Namens vor der Obrigkeit, neben Erstattung
ihrer Haft= Azungs= und # der Untersuchungs-Kosten mit fünf und einhalb-
monatlicher Zuchthausstrafe belegt.
An demselben Tage ist:
6. der gewesene Bürgermeister Jakob Friedrich Völker, von Wittlensweiler, Oberamts
Freudenstadt, wegen Kassen-Eingriffs und des dadurch contrahirten Rests von 336 fl.
3# kr. neben der Verbindlichkeit zum Erfatz der Hauptsumme und der daraus verfal-
lenen Zinse so wie sämtlicher Untersuchungs-Kosten, von der Stelle eines Ortsbär-
germeisters entseszt, zu jeder bffentlichen Anstellung für un fähig erklárt
und äberdieß zu sechswöchiger Zuchthausstrafe verurtheilt worden.
Vermge Erkenntnisses von demselben Tage wurde:
7. der suspendirte Cameral= Kastenknecht Immanuel Grotz, von Tbieringen, Oberamts
Balingen, wegen Deserteurs-Verbeimlichung und beziehungsweiser Begünstigung und we-
gen der in dieser Absicht attentirten Fälschung, so wie wegen eines ihm zur Last fallenden
unpassirlichen Frucht-Abgangs, neben Entsetzung von seiner Kastenknechtestelle und Unféähig=
keits-Erklärung zu Bekleidung irgend eines Amtes, auch Bezahlung sämtlicher Unter-
suchungs-Kesten zu einer zehnmonatlichen Zuchthausstrafe verurtheilt, von Sr.
Kdnigl. Majestät aber auf den desbalb erstatteten Vortrag mittelst bochsten
DT krets vom 260. Okt. d. J. in soweit begnadigt, daß die jehnmonatliche in eine
viermenatiiche Zuchthauostrate gemildert seyn, bei dem übrigen Inhalt des Erkennt-
nisses jedoch es sein Verbleiben haben solle.