935
Kreises, Bescheldung der Obermter auf dießfallssae Anfragen, und Oberauf-
sicht gegen unerlaubte Umtriebe in Beziehung auf die Wahlbandlung;
g. Wahrung der landesberrlichen; und Heheits-Rechte im Innern in jeder Be-
ziebung und außergerichtliche Emscheidung der dabei vorkommenden Streitigkelten;
h. Abbülte, Entscheidung von Jand-Fertt= Frohn= und Salpeter-Beschwerden,
im Einvernehmen mit den betreffenden Behdrden.
9. 7.—
3.) Millé#r-Angelegenheiten: «
a. die Befugnise und Pfiichten, welche den Krels-Regierungen in Beziehung auf
die Leitung des Rekrutirungswesens in dem Kreise, die Vertbeilung der im Kreise
auszubebenden Mannschaft auf die einzelnen Oberémter, Revision der Contingents-
eiste, Erkennung der Strafen gegen ungehorsame Militärpflichtige 2c. zukommen,
sind in Unserem Rekrutirungogesetze vom 7. Aug. d. J. bestimmt, auf welches
Wir hiemit rerweisen; .
b.Leitu-gdegMåI-sch-undVerpsiegungtmesengbeiTkuppemMörschcndurchden
Kreis«ObcraufsichtaufdicBekthcilungundAusgleichungderKkiegs-»VVIsPMkJ-’-
und Quarliers-Kosten, Erkennung über die diesfallsigen Beschwerden der Gemein-
den und einzelnen; « .
c.ObekaufsichtaufdasWandernderNeIkutikungspsiichtlgeninsAuslandCUchSVAW
ges-WidrigesUebertretcuoonStaatskürgcrnlnaubwärtiqe Kriegsdlenste.
s. 8.
4.) Einwirkung und Aufsicht auf dle Staats-Verbindungen im Innern (Gemeinde=
und Oberamts-Verband): k
a. Ausbildung der Verfassung des Amts= und Gemeinde-Verbandes nach den in den
organischen Edikten über die Gemeinde= und Oberamts-Verfassung. ausgespcochenen
Grundsätzen; ç
b. Erkennung über den Gebiets-Umfang der Gemeinden und Oberimter, insefern der
Streit nicht Gegenstand des Privatrechts ist ; ·
e.Erkennungübe-StreitigkeitenbciVektheilungvonStaatslasten,.Ste11ek-,Froh-I-
dense.zwischenmehrerenGemeindeueinesObekamtsoderdenAngehdrigenciuet
Gemeinde,sowieüberdieConknerenzzumAmts-undCommumVerbandnnd
dessen Lasten, über die Theilnahme an den Gemeinde-Nutzungen, und die beson-
dere Aufsicht über die diesfallssgen Verhältnisse des Guts- Abels;
d. e nr die Herstellung angemessener Gemeinde= und Amts-Steuer-Coneur=
renz= Füße;