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der Gesetze über den Gebrauch der Druckerpresse, Aufflcht auf Jeltungen, Intel-
ligenz= Bicktter und politische Zeitschriften, auf Katender und Bolksscheifien, so-
weit alles dieß nicht einer besonderen Staatsbebbrde über ragen wird; Vorlegung
der Gesuche um Erlaubniß zur Herausgabe einer politischen Zellung; Bewil-
ligung zur Errichtung von keibbibliotheken und bese-Insihuten und Oberaussscht
über dieselbe, so wie auf den Buchbandel und die Drockereien; Handbabung der
Kbnigl. Privilegten gegen den Nachdruck einzelner Schriften und Vorlegung der
Gesuche um Ertheilung solcher Drioilegien;
b. Oberaufsicht guf Schauspiele, Volksfeste und andere öfsentliche Belustigungen.
J. 16.
5.) In Hinsicht auf Kirchen und Schulen:
a. gutaͤchtliche Aeußerung über die Errichtung neuer, oder die Vereinigung beste-
bender Schulen an die betreffenden kirchlichen Central Stellen, welche mit ihnen
darüber Rücksprache zu nehmen haben, (s. Organ. Edikt vom 18. Nov. 1817
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b.EnkscheidunsponStreitigIekten,welchethcrKirchen-Pfarr-und"Schulge-
baͤude, uͤber die Baulast, so wie uͤber Pfarr- und Schulgruͤnde und andere
Besoldungs-Theile der Geistlichen und Schullehrer entstehen.
7. 17.
7.) Im Fache der Sctaatswirthschaft:
1.) Befbrderung des Ackerbaues und der Viehzucht, der Industeie und des Han-
dels, der Urbarmachung dder Pläte, Austrocknung von Sümpfen, Einführung
der Stall-Fütterung, Einführung neuer nützlicher Produkte und Gewerbe;
Aufrechthaltung der Culturgesetze, Emscheidung von Culturstreitigkeiten, Erkennt-
niß über die Vertheilung der Allmanden, der Viehweiden und Gemeinde-Wal-
dungen; Vollziehung der Gesetze über das Schäferei-Wesen.
Sammlung und Drüfung der jährlichen Culturberschte;
Vellziehung der Gesetze und Verordnungen wegen Abwendung des Wildschadens
und wegen des Instituts der Gemeinde-Wildschützen; Bestrafung der Ueber-
zaeungen dagegen; außergerichrliche Erledigung der dießfallsigen Entschädlgungs-
lagen; # ,
-.)oußergerichkticheEhtscheidungderStreitigkeiten-überdieAbkdsungderFem
dal-Abgaben, nach Maßgabe des Edikts vom 15. Sept. v. J., und die der
rechtlichen Anstände bei den in der Verwaltung die Kreis-Finanzkammern ein-
schlagenden Gegenständen, welche nach der Verordnung vom 3z. Nov. d. J.
an die Regierungen verwiesen werden;