Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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über enthaltenen Vorschriften, und außergerschtliche, auf den jüngsten Besitz 
gegründete Entscheidung von Streitigkeiten über die Baulast; . 
11) Aufsicht uͤber das Postwesen im Kreise, soweit solche den Reglerungen in Folge 
des Art. . der allgemeinen Verordnung vom 9. Sept. d. J. besonders auf- 
Letragen wird. 
s. 17. 
Aufsicht und Leitung der Oekonomie der Gemelnden, der Oberamts-Verbindungen, 
der Stiftungen und anderer öffentlicher Khrperschaften, Insbesondere aber 
1.) Sorge für die Erhaltung und Vermehrung ihres Vermdgens; Alufsicht auf die 
Bewirthschaftung desselben, auf Erhbhung des Ertrags und auf die Verwendung 
desselben, so wie auf die Deckung und Bestreitung der den gedachten Khrperschaf- 
ten obliegenden Lasten und Ausgaben. 
3.) Einsicht und Prüfung der Haupt-Etats der Gemeinden Cnach den in den 
#. — 50 des Edikts über die Gemeinde-Verfassung enthaltenen Bestimmun- 
gen)) der jährlichen Amts-Körperschafts-Etats (Edikt über die Oberams-Ver- 
fassung I1.) und der Stiftungs-Etats in der durch das Edikt über die Siif- 
tungs-Verwaltung F. 30 perordneten Maße, und gesetzmäßige Verfügung darauf; 
3.) Präfung aller derjenigen Beschlässe der Gemeinderäthe, der Amtsversammlungen 
und Stliftungsräthe, welche nach den Bestimmungen der organischen Edikte 
vom 31. Dez. 1318. 1 F. 80. 11 f. :: und i#ll f. 29 der Genehmigung 
der Kreisregierung unterliegen; Berichts-Erstattung wegen Ablosung von Grund 
gefällen der Gemelnden und Stiftungen, Iinsofern solche den Betrag von u fl. 
30R kr. übersteigen; 
4.) Prüfung der Beschlüsse der Gemeinderäthe und Stiftungen wegen Vornahme 
neuer Bauten in den in der Verordnung vom 12. April d. J. enthaltenen 
Fällen und Berichts-Erstattung derselben bei ganz bedcutenden neuen Bauten; 
5.) Oberaufsicht über die Verwaltung der Familien und anderer Privat-Stiftungen 
und außergerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten darüber; wobei die Ver- 
ordnung des Stifters über den Sit der Verwaltung der Stiftung, sodann ihre 
Beziehung auf einen gewissen Distrikt und subsidiarisch der bekannte Wohnsitz 
des Stifters im Lande, und in zweifelhaften Fällen die Entscheidung des Mi. 
nisteriums des Innern die Bestimmung gibt, vor welche Regierung jede Stif- 
tung gehdrt; 
6.) Erledigung der oberamtlichen Anfragen in den zum Erkenntniß des Oberamts ge- 
eigneten Fällen, Prüfung und Erledigung der Recurse gegen oberamtliche Ver- 
fügungen in Gemeinde= und Korporations-Angelegenhelten; 
7.) Oberaufsicht über das Rechnungswesen der Gemeinden, Amtspflegen und Stiftun- 
gen, Sorge für ble zeitliche und ordnungemäßige Stcellung, Prüfung und Abbr
	        
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