Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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der Rechnungen, Einzlebung der Rechnungs-Zustands-Berschte und Verfügung 
auf dieselben, Einsicht der Rechnungen und Defekt-Protokolle, so oft solche nach 
dem Ermessen der Kreis-Regierung räthlich oder nothwendis erscheint. 
#. 18. 
In Bezsehung auf die Ausgaben, welche die den Reglerungen untergeordnete Ver- 
waltung in allen ihren Zweigen der Staats-Kasse verursachr, liegt derselben ob: 
1.) Sorge für die zeitige und verschriftsmäßige Anfertigung der Spezlal-Etats der 
Oberémter, der Wec= Inspektorate, und der im Kreise befindlichen staatspolizel- 
lichen Institute, Prüfung und Richtigstellung derselben und Entwerfung des 
Kreis, Etats aus solchen, Elnsendung des Kreis-Etats in der Mitte des Mo- 
nats Mai eines jeden Jahrs mit einem ausfährlichen Erläurerungs-Bericht; 
a80)) Buchführung über die in dem genehmigten Kreis-Etat enthaltenen Summen, 
Verfügung über dieselbe, sofern die Legitimation zur Anordnung eines Aufwands 
durch den genehmigten Etat oder spezielle Dekrete gegeben ist, Beobachtung einer 
weisen Sparsamkeit dabei, und Sorge und Verantwortlichkelt, daß die Etats- 
Summen nicht überschritten werden; 
5.) Sorge für die baldige Einreichung der Kostens-Zettel, Prüfung, Ermäßsgung 
und vollständige Vorbereltung derselben zur Zahlungs-Anweisung und Verrech- 
nung, zeitige Vorlegung derselben mit doppelten Verzeschulssen und Nachrichts- 
Ertheilung an die Fordernden von der geschehenen Anweisung; 
4.) Anwessung von Vorschuß= Ausgaben innerhalb der Summe von roo fl., jedoch 
nur in dringenden Fällen, noch Maßgabe der in Unserer Instruktson für das 
Kassen= und Rechnungs-Wesen vom 20. Nov. v. J. y. 14. enthaltenen Vor- 
schriften. 
*1½1 19. 
In Ansehung der Steafbefugulsse der Kreis-Reglerungen hat es bei der in Unserem 
Gesetze vom 1. Mai 2316 und in Unserem Nekrutirungs = Gesetze vom J. Aug. d. J. 
. 45. dießfalls gegebenen Bestimmungen sein Verbleiben. 
Auch kommt denselben die Erledigung der gegen Straf-Erkenntnisse der Oberämter 
elngelegten Berufungen, mit Ausnahme derjenigen wegen Uebertretung der Finanz-Straf- 
gesetze zu. 
II. Von der Geschäfts-Behandlung. 
. 2%. 
Die oberste keltang der Geschäfte, des Gonges und der Formen derselben hat der 
Präsident.
	        
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