Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Ihn vertritt in Fällen seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Reglerungs- 
Direktor mit gleichen Befugnissen und Pichten. 
Ist auch der Reglerungs-Direktor verhindert, so hat der ülteste Rath die Funktionen 
bis auf weitere Verordnung vorforglich zu äbernehmen. " 
Lit. 
Die an die Regierung einlaufenden Gegenstände werden auf der Registratur in das 
Geschäfts-Diarium eingetragen, mit den Vorakten versehen und dem Drästdenten ver- 
gelegt. 
s. 22. 
Die Form der Erledigung ist in der Regel collegialisch. 
ur Erlelchterung des Geschaͤftsgangs wollen Wir jedoch gestatten, daß folgende Ge- 
tzenstände vom Präsidenten allein, oder mit Zuziehung des ordentlichen Referenten erledigt 
werden können, als: 
1.) Anzeigen und Berichte an das Ministerlum, welche kein Gutachten, sondern 
nur die Mittheilung historischer aktenmäßiger Notizen zum Gegenstande haben; 
Vellziehung der Entschließungen der hdbern Stellen durch Erlasse an die Ober- 
ämier, insofern nicht zum Behuf der Vollziehung noch nähere Bestimmungen 
festzusetzen sind; "6 
5.) Mittheilung an coordiniire Stellen, die entweder aktenmäßige Rotizen oder dos 
Ersuchen um Aeußerung enthalten; 
4.) Einforderung von Berichten und Gutachten von untergeordneten Stellen; 
5.) Weisungen an untergeordnete Stellen auf Ankragen und Berichte oder von 
Amtswegen, infofern solche die Vollziehung klarer Gesetze oder unzwelfelhafter 
Verwaltungs-Normen betreffen; 
6.) überhaupt die blos einleitenden und vorbereltenden Verfügungen, bel welchen 
die Art der Einlescung selbst nicht auf die definiive Entschefdung einen we- 
sen lichen Einfuß bar, oder deren Bestimmung nicht eine volsständige Beurthei- 
lung der Sache vorgussetzt. 
Es ist jedoch in den angezeigten Fällen dann eine Ausnahme ven dieser 
Behandlungsweise zu machen, und fund dieselben ebenfalls elner cel egialischen 
Beratbung zu unterwerfen, wenn der Gegenstand oder die Ausföhrung wichtig 
und schwierig, oder es von Interesse ist, daß das ganje Collcgium sogleich da- 
von Kennrniß erhalte.
	        
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