Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Verbältnisse verhlndert oder minder tauglich ist, Referate andern Mitgliedern des Col- 
legiums zur Besorgung zuzutheilen. 
Es ist in dieser Hinsicht, damit bei Verbinderung des ordemlichen Referenten 
und auch bei der Collegial-Berathung ein anderes Mliglied des Collegiums denselben um 
so eher ersetzen kann, die Einr chtung zu treffen, daß neben dem ordentlichen Referenten 
wenigstens noch ein zweites Mitglled des Collegiums sich mit dem Geschäftszweige eigends 
und genau bekannt wache. 6 
Der Direktor der Reglerung wird, wem der räsident funktionirt, die Geschäfte 
eines arbeltenden Raths und ordentlichen Referenten äbernehmen. 
s. 28. 
Jeder Referent ist fär zeitige Bearbeitung, genaue aktenmäßige Darstellung der That- 
lachen und Verhälinisse, wohlerwagene Würdigung und gesetzmäßige Anträge veran wortlich. 
Sachen die keinen Aufschub leiden, hat er vor andern zu bearbelten, und wo möüglich 
in der nächsten Sitzung nach der Zutheilung vorzutragen. 
Wenn er in seinem Geschäfsfache zu Sicherung der Verwaltung und Eindaltung glei- 
cher Grundsätze oder zu Abstellung von Mißbräuchen, Anordnungen nothwendig flndet, so 
bat er solche, auch ohne höhere Veranlassung, von Amtswegen in Antrag zu bringen. 
# 39.— 
Der Antrag des Referenten muß in der Regel, von welcher der Präsldent ulcht lelcht 
eine Ausnahme zu gestitten hat, schriftlich geschehen, und Fälle in welchen die Art der 
Erledigung sehr zweiselhaft ist ausgenommen, in der Form der nachherigen Ausferiigung 
versaßt seyon. 
In wichtigeren Fällen und bei allen Gegenständen, bei welchen es auf elne rechtliche 
Wärdigung der Sache ankommt, lind fbrmllche schriftliche Vorträge mit Anführung des 
Faktums und der Entscheldungsgrände zu erstatten. 
s. 30. 
Zur Controle der Raͤthe hat der Praͤsldent von den Alten, wenigstens bei Austheilung 
derselben, Einsicht zu nehmen und sich von ihrem Inhalte zu unterrichten. 
Bei wichtigeren Gegensinden bestellt derselbe, neben dem Referenten, noch einen 
Correferenten, welchem jener, sobald er mit dem Vortrag gefaßt ist, die Akten nebst sei- 
nem Voium jzusendet. Er wird jedoch darauf sehen, daß nicht durch Verwendung mehre- 
rter Räthe zu Bearbeitung eines und desselben Gegenstandes Geschäfts-Räckstände ent- 
ehen. 
Insbesondere ist bei allen medizinisch-polizeilichen und Bau· Gegenständen neben dem 
technischen Referenten, noch ein Rath, der die administrative und rechtliche Seite der 
Soche zu würdigen hat, als Referent zu bestellen. "
	        
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