947
Auch ist es der Regierung erlaubt, bei Bau-Gegenstaͤnden, um nicht von der An-
sicht eines einzigen Technikers abzuhängen, in wichtigeren Fällen den Bauratb der Finaaz=
kommer beizuzleben und diesen mit dem Vertrag zu beauftragen.
Bei Nerongs. Sachen kann zwar das Collegium das Reovisor#at um sein Gutachten
vernehmen. Dech wird der Regierungs= Vorstand darauf sehen, daß dieß nicht mißbraucht
und auf Gegenstände ausgedehnt werde, welche nicht das Rechnungswesen, fondern die
Verwaltung angehen.
s. 31.
Dem Hrästdenten Keptes zu, die Zahl der Sitzungen und die Tage derselben zu
bestimmen. .
Ordentlicherwelse sind wenigstens drei Sitzungen in jeder Weche zu halten.
In dringenden Faͤllen ordnet er außerordentliche Sitzungen an, ader holt die Abslͤm-
mung der Mitglieder des Collegiums durch Circulare ein.
In# legzteren Fall ist der Beschluß in der nächsten Sitzung nachzuwelsen, und in das
Protokoll aufzunehmen.
F. 32.
Ohne hinlangliche Eneschuldfgung und die Erlaubniß des Prästdeneen oder seines Stell-
vertreters darf kein Mitglied eine Sitzung versäumen.
F. 33.
Das Collensum hat die Amträge des Referenten ressisch zu erwägen und über dlesel-
ben erdnungsmäßig abzustimmen, und ist dafür, so wie für die Gesetzmäßlskeit seiner Be-
schlüse, streng verantworilich.
F. 34.
Die technischen Referenten, nemlsch der Krels-Medizlnalrach und die besden Kresse
Bauräthe haben nur bei Gegenständen ibres Fachs eine jäblende Stimme. Sic hoben
ench nur denjenigen Sitzungen, bei welchen solche Gegenstände in Vertrag kommen, bei-
zuwohnen.
F. 35.
Die Abstimmungen geschehen nach der Sitordnung der Misealseder des Collegsums,
Der Präßdent oder sein Stelloertreter hat nur im Falle einer Stimmengleichheit elne ent-
scheidende Stimme.
Zu einem gältigen Collegial-Beschlusse wled dle Gegenwart des Dräsidenzen oder
birc Stellvertreters und von wenigstens 5 Mitgliedern, Raͤthen oder Asst oren, er-
ordert.
5