Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Arbeiten jedes einzelnen Mitglieds des Colleglums, so wle seine Geschäfts-Rückstände 
an#zugeben, in dem zweiten aber ihre Leistungen im Ganzen und den Zustand der ihr 
übertragenen Verwallung in allen ihren Zweigen nachzuweisen. 
K. 41. 
Auherordentliche Auftroge an Mitglierer des Collegiums, insbesondere zu Vernahme 
commissarischer Untersuchungen 2c., konnen von der Regierung nur in dringenden Fällen 
ertheilt werden. Außerdem ist die Genehmigung des Minlsteriums dorüber einzuholen. 
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Wir bebalten uns übrigens vor, von Zeit zu Zelt einzelne Oberämter durch Mitglie- 
der der Regierung visitiren zu lassen. 
s. 4. 
Der Reoferungs= Präsldent hat sich fortwährend in der Uebersicht der ganzen Ver- 
waltung zu erbalten, den Gang derselben zu verfolgen, und insbesendere selne [Aufmerk- 
samkeit darauf zu richten, daß die Verordnungen und Befehle im Geschöftskreise der 
Regilerung vollzogen werden. 
Ihm liegt es ob, für den ordnungemätigen Gong der Collegial-Werhandlungen 
und für zeitige Erledigung aller Angelegenhelten, so wie für Beseitigung der bei einzelnen 
Rüthen aufgekommenen Rückstände zu sorgen. 
Er hat die allgemeine Aufmerksomkeit über das ganze Regierungspersonal und über 
die Geschftsthtigkeit zu führen. 
Ohne Urlaub des Ministeriums darf er sich nicht über Nacht aus dem Kreise ent- 
fernen. 
Dem Direktor, den Rärben und übrigen Angestellten bei der Regierung kann der 
Präsidem zu Reisen in das Inland auf 38 Tage Urlaub ertheilen. 
Die Urlaubsgesuche derselben auf längere Zeit, oder zu Reisen in das Ausland, oder in 
die Residenz werden von ihm zur höpheren Entscheidung eingesendet. 
Die Heiraths-Erlaubniß= Gesuche der Angestellten bei der Reglerung bat er mit 
leinem Berichte dem Ministerlum vorzulegen. 
III. Von dem Verhälteisse der Kreis-Reglerungen zu andern amtlichen Stellen. 
9. 44. 
Die Regierungen koͤnnen in Gegenstaͤnden ihres Geschaͤfs-Kreises mit den benachbas- 
ten aus virtigen Stellen, jedoch nur mit solchen, die mit ihnen in gleicher Kategorie sto- 
ben, in unmitlelbare Communikstion treten. (Perordnung vom 3. Mal 1827.)
	        
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