Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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s. 45. 
Weisungen und Befehle, welche den Regierungen ven andern Departements-Cbefs, 
als dem ihnen zunächst vorgesetzten Minister des Innern zukommen, haben dieselben nach 
Masgabe der in dem organischen Edikte vom 16. Rev. 16- N# V. J.16 entbaltenen 
Vorschrift zu befolgen, im Falle eines Anstands aber dem Ministerium des Innern An- 
zeige zu machen. 
ß. 46. 
Die Regierüngen communiziren mit allen andern Krels-Bebbrden, so wie mit den 
den Ministerien untergeordneten Centralstellen im Ersuchungs-S'lc. 
Gegen den Kbgl. Ober-Rekrutirungsrath aber haben sie, als gegen eine, von den 
#elerte des Innern und des Kriegswesens delegirte Stelle, die Berichtsform zu ger 
rauchen. 
Alle zu lbrem Geschäfts-Kreise gehdrigen, nicht ausdrücklich ausgenommenen, Beam- 
ten und Behbrden ihres Verwaltungs-Bezirks find ihnen untergeordnet. 
#". 47. 
Ihre Erlasse an untergeordnete Stellen geschehen in befeblender Schrelbart und haben 
folgende Form: « « 
DkeKdnlglichWürttembergischequietunqdesN.Kreiset 
an 
das N. N. 
der Inhalt. 
Schluß: Ort und Zeit; 
sodann 
der Beisatz: 
auf Befehl des Kbnigs 
oder 
auf besondern Befehl, 
wenn die Verfügung bezlehungsweise vom Khnige oder von dem Ministerium erfolgt i# 
9. 48. 
An untergeordnete Stellen eines andern Kreises kann eine Regierung nur in Gegen- 
stinden, welche derselben auch über den Umfang des Kreises hinaus zur Besorgung be- 
sonders aufgetragen sind, und in Féllen, in welchen ste nach der Analogie der für die 
Zustinrigkeit der Gerichtsstellen geltenden Grundsitze als zuständig erscheint, so wie über- 
baupt in dringenden Fällen verfügen.
	        
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