Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Alle andern Einwohner muͤssen die auf sie gefallene Wahl auf zwey Jahre an- 
nehmen. Werden sie dann von neuem gewählt; so koͤnnen sie sich die Stelle auf 
zwey Jahre verbitten. 
5. 41. 
Beeidigung. 
Vom Oberamts-Richter werden alle Gerichts-Wepsiter, so lange nicht eine neue 
Eides-Form bestimmt ist, zugleich mit dem im Landrecht Thl. 1. Ti. 2. vorgeschries 
benen Richter-Eide, sowie mit demjenigen Eide belegt, welchen die Verordnung vom 18. 
November 3611. P. 33 und 34 (Staats= und Reg. Bl. S. 650.) von den Gerichts- 
Mitgliedern, als Scabinen bey Criminal-Untersuchungen, fordert. 
K. 4. 
Belohnung. 
Die Gerichts-Beysitzer beztehen nicht'ur von peinlichen Sachen die in der Verord- 
nung vom 18. Rovember 1311 K 47 (Staats= u. Reg. Bl. S. 630) bestimmte 
Belohnung, wofür die Staats-Kasse zu haften hatz sondern auch in bürgerlichen Rechts- 
Sachen haben ihnen die Parteyen die gleiche Belohnung zu bezahlen, 
Daneben genießen sie, auch wenn sie nicht Mitglieder des Stadt-Rathes sind, wäh- 
rend der Dauer ihres Amtes, die Persenal-Freyheit und andere Ehren-Rechte der Stadt- 
Räthe. 
K. 9. 
Turnué. 6 
Da die Gerichts-Bepsitzer sowohl für bürgerliche als peinliche Rechts-Sachen erwählt 
werden; für jede Rechts-Sache aber nach den näheren in der Folge vorkommenden Bestim- 
mungest nur'zmey höchstens drey Beysitzer zu verwenden sind; so ist die Ordnung, in wel- 
cher dieß geschehen soll, für die nächste Periode durch die Amts-Versammlung, unter Rück- 
sprache mit dem Oberamts-Richter, zu bestlmmen. Hierbey ist der Grundsatz zu beobach- 
ren, dug, wenn schon bep der Enrscheidung die Zahl der Gerichts-Beysitzer um Einen ver- 
mehrr wird, übrigras noch in der Regel und ohne besondere Verhinderung dieselben Indi- 
viduen zu gonzlicher Berhandlung und Entscheidung einer Rechts-Sache beybehalten 
werden sollen. 
Welche mähexe Bestimmungen die Amts-Versammlungen für diesen Turnus, achen 
werden; darüber ist von ihnen Bericht an die zu Vollziehung der gegenwärtigen Organisa- 
tion anzuordnende Commission zu erstatten.
	        
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