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Alle andern Einwohner muͤssen die auf sie gefallene Wahl auf zwey Jahre an-
nehmen. Werden sie dann von neuem gewählt; so koͤnnen sie sich die Stelle auf
zwey Jahre verbitten.
5. 41.
Beeidigung.
Vom Oberamts-Richter werden alle Gerichts-Wepsiter, so lange nicht eine neue
Eides-Form bestimmt ist, zugleich mit dem im Landrecht Thl. 1. Ti. 2. vorgeschries
benen Richter-Eide, sowie mit demjenigen Eide belegt, welchen die Verordnung vom 18.
November 3611. P. 33 und 34 (Staats= und Reg. Bl. S. 650.) von den Gerichts-
Mitgliedern, als Scabinen bey Criminal-Untersuchungen, fordert.
K. 4.
Belohnung.
Die Gerichts-Beysitzer beztehen nicht'ur von peinlichen Sachen die in der Verord-
nung vom 18. Rovember 1311 K 47 (Staats= u. Reg. Bl. S. 630) bestimmte
Belohnung, wofür die Staats-Kasse zu haften hatz sondern auch in bürgerlichen Rechts-
Sachen haben ihnen die Parteyen die gleiche Belohnung zu bezahlen,
Daneben genießen sie, auch wenn sie nicht Mitglieder des Stadt-Rathes sind, wäh-
rend der Dauer ihres Amtes, die Persenal-Freyheit und andere Ehren-Rechte der Stadt-
Räthe.
K. 9.
Turnué. 6
Da die Gerichts-Bepsitzer sowohl für bürgerliche als peinliche Rechts-Sachen erwählt
werden; für jede Rechts-Sache aber nach den näheren in der Folge vorkommenden Bestim-
mungest nur'zmey höchstens drey Beysitzer zu verwenden sind; so ist die Ordnung, in wel-
cher dieß geschehen soll, für die nächste Periode durch die Amts-Versammlung, unter Rück-
sprache mit dem Oberamts-Richter, zu bestlmmen. Hierbey ist der Grundsatz zu beobach-
ren, dug, wenn schon bep der Enrscheidung die Zahl der Gerichts-Beysitzer um Einen ver-
mehrr wird, übrigras noch in der Regel und ohne besondere Verhinderung dieselben Indi-
viduen zu gonzlicher Berhandlung und Entscheidung einer Rechts-Sache beybehalten
werden sollen.
Welche mähexe Bestimmungen die Amts-Versammlungen für diesen Turnus, achen
werden; darüber ist von ihnen Bericht an die zu Vollziehung der gegenwärtigen Organisa-
tion anzuordnende Commission zu erstatten.