. 60.
Verwaundtschafts--Verbaäͤltnifse.
Bey Besetzung des Gerichts sind besonders Verwandtschafts-Verhaͤltnisse soweit
zu beachten, daß nicht gleichzeitig Gerichts-Beysitzer, welche entweder unter sich, oder
mit einer der Parteyen in auf- und absteigender Linie uͤberhaupt, oder im zweyten Grade
der Seiten-Linie nach bürgerlicher Berechnungs-Art als Blutsfreunde oder als Schwäger
verwandt sind, zur Verhandlung oder Entscheidung einer Rechts-Sache beygezogen werden.
Entferntere Berbindungen mit den Parteyen können zwar, besonders in Vereinigung
mit andern Umständen, einen gerechten Grund zur Recusation geben; der Oberamts-Richter
ist aber nicht verbunden, von Amtswegen darauf Räcksicht zu nehmen.
. 51.
Besondere Bestimmunngen wegen des GEerichts-Notars der Oberamts- Stade.
Was den Gerichts-Notar der Oberamts-Stadt berrifft; so wird es in weitere
Berathung gezogen werden, ob derselbe nicht künfrig ohne alle Wahl, von Amtswegen Ge-
richts-Beysitzer seyn soll. Inzwischen wird es den Amts-Versammlungen überlassen, ihn
ausser den zwölf andern Mitgliedern zum Gerichts-Beysiher zu erwählen; und er genießt
dann neben seiner ordentlichen Besoldung die oben K.48 für die Gerichts Beysitzer über-
haupt bestimmte Belohnung. Diese Wahl kann jedoch
1. nicht blos auf zwep Jahre, sondern sie muß auf die ganze Zeit geschehen, während
welcher der Gerichts-Notar sein eigentliches Amt bekleidet. Derselbe ist auch
II. nicht berechtigt, diese Funktion von sich abzulehnen.
Damit er aber gleichwohl
III. seinem Hauptberufe nicht zu sehr entzogen werde, so soll er zu Straf-Sachen
nicht verwendet werden. Auch selbst den Verhandlungen über bürgerliche
Rechts-Sachen ist er nur dann anzuwohnen verbunden, wenn der Streit Rechnungs-
Theilungs= und andere in sein Fach einschlagende Gegenstände betrifft, und entweder
der Oberamts-Richter seine Beyziehung zur Verhandlung eines solchen Streites für
besonders zweckmäßig erkenz#, oder eine der Parteyen darauf anträgt.
An der Berathschlagung über die Entscheidung von bürgerlichen Rechts-
Sachen hat er hingegen in der Regel immer Theil zu nehmen, und er darf sich
derselben ohne erhebliche Gründe nicht entziehen.
Jedoch darf er