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IV. ia keinem Falle der Verhandlung und Entscheidung solcher Rechts-Srreitig-
keiten anwohnen, welche aus einem von ihm oder seinen Gehülfen vorgenommenen
Rechte-Geschäfte entstehen; wohl aber hat er dem Gerichte auf Perlangen, die
nöthigen Erklárungen schriftlich zu geben. Auch steht seiner Theilnahme an der
Verhandlung folcher Rechts-Streitigkeiten nichts im Wege, welche zwar schen bey
einer von ihm oder dem Waisen-Gerichte vorgenommenen Handlung erhoben, aber
dann, ohne daß von jener Stelle in der Sache etwas verfügt worden wäre, an das
Oberamts-Gericht verwiesen worden find.
V. Dieser Gerichts-Notar ist in jedem Falle, mag er zum Gerichts-Beysißer
erwählt seyn oder nicht, bev solchen Verhandlungen, welche ein vollständig
besetztes Gericht voraussetzen, der gesezliche Stell-Vertreter des
Aktuars. «
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Von der buͤrgerlichen Rechts-Pflege.
I. In Beziehung auf streitiges Recht.
A. Von der Competenz des Oberamts-Gerichts.
K.57.
Isn zweyter Inskanz.
Gegenüber von den Orts-Obrigkeiten bildet das Oberamts-Gericht in Absicht auf alle
Gegenstäude der bürgerlichen Rechts-Pflege die zweyte Instanz.
An dasselbe geht:
1. von den Aussprüchen der Gemeinde-Räthe in Untergangs-Sachen, der Appellations-
Zug und die Nichtigkeits-Klage; (K.9)
II. von deren Entscheidungen in geringfügigen Sachen der Rekurs. (KF. 15) Auch kann
III. gegen alle Verfögungen der Orts-Obrigkeiten in Rechts-Sachen, so wie über Ver-
weigerung oder Verzögerung der Rechts-Hälse, bey dem Oberamts-Gerichte Be-
schwerde erhoben werden.
K. 53.
In erster Justanz.
Diejenigen bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten der Oberamts-Angehörigen, welche nicht
jur Competenz der Gemeinde-Räthe gehören, sind in der ersten Instanz von den Oberamts-
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