Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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IV. ia keinem Falle der Verhandlung und Entscheidung solcher Rechts-Srreitig- 
keiten anwohnen, welche aus einem von ihm oder seinen Gehülfen vorgenommenen 
Rechte-Geschäfte entstehen; wohl aber hat er dem Gerichte auf Perlangen, die 
nöthigen Erklárungen schriftlich zu geben. Auch steht seiner Theilnahme an der 
Verhandlung folcher Rechts-Streitigkeiten nichts im Wege, welche zwar schen bey 
einer von ihm oder dem Waisen-Gerichte vorgenommenen Handlung erhoben, aber 
dann, ohne daß von jener Stelle in der Sache etwas verfügt worden wäre, an das 
Oberamts-Gericht verwiesen worden find. 
V. Dieser Gerichts-Notar ist in jedem Falle, mag er zum Gerichts-Beysißer 
erwählt seyn oder nicht, bev solchen Verhandlungen, welche ein vollständig 
besetztes Gericht voraussetzen, der gesezliche Stell-Vertreter des 
Aktuars. « 
SweytesKvsitelx 
Von der buͤrgerlichen Rechts-Pflege. 
I. In Beziehung auf streitiges Recht. 
A. Von der Competenz des Oberamts-Gerichts. 
K.57. 
Isn zweyter Inskanz. 
Gegenüber von den Orts-Obrigkeiten bildet das Oberamts-Gericht in Absicht auf alle 
Gegenstäude der bürgerlichen Rechts-Pflege die zweyte Instanz. 
An dasselbe geht: 
1. von den Aussprüchen der Gemeinde-Räthe in Untergangs-Sachen, der Appellations- 
Zug und die Nichtigkeits-Klage; (K.9) 
II. von deren Entscheidungen in geringfügigen Sachen der Rekurs. (KF. 15) Auch kann 
III. gegen alle Verfögungen der Orts-Obrigkeiten in Rechts-Sachen, so wie über Ver- 
weigerung oder Verzögerung der Rechts-Hälse, bey dem Oberamts-Gerichte Be- 
schwerde erhoben werden. 
K. 53. 
In erster Justanz. 
Diejenigen bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten der Oberamts-Angehörigen, welche nicht 
jur Competenz der Gemeinde-Räthe gehören, sind in der ersten Instanz von den Oberamts- 
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