Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Gerichten zu verhandeln und zu entscheiden; und es sind ihrer Gerichtsbarkeit in ber Regel 
alle in dem Oberamts-Bezirke befindlichen Personen und Sachen unterworfen. 
K. 54. 
Befreyter Gerichts-Stand. 
In Ansehung der Ausnahmen von dieser Regel hat es, insoweit in diesem Edikte 
keine Modifikation angegeben ist, bey den bisherigen gesehzlichen Bestimmungen sein Be- 
wenden. " 
Insbesondere genießen einen privilegirten Gerichts-Stand: 
a)dber Fiscus und die Kron= und Familien-Domainen; 
b) alle unmittelbar unter den Landes-Collegien oder Central= Stellen stehenden Corpo- 
rationen; 
IP) die bisher eremten Staats= und Kirchen-Diener, mit Vorbehalt dessen, was in 
Ansehung der Klassen-Eintheilung durch eine neue Rang-Ordnung bestimmt werden 
wird; 
M die standeeherrlichen und adelichen immatrikulirten Güter; 
ge) die Standes-Herrn und die in die Adels-Matrikel aufgenommenen Guts-Besißer 
und deren Familien; auch in Absicht auf persdnliche Klagen. 
Fedoch sind nicht vur alle din glichen, ein nicht immatrikulirtes Gut 
betreffenden Klagen, sondern auch diejenigen persönlichen, deren einziger 
Gegenstand ein solches Gut ist, ohne Rücksicht auf die persönliche Befreyung des 
Vesibers, bey dem Oberamts-Gerichte, in dessen Bezirke das Gut liegt, anzubringen. 
4. 55. 
Fortsetzun g. 
Inwiefern die Oberamts-Gerichte in Klagen gegen Exemte das Amt des Friedens- 
Richters zu übernehmen haben, ist schon im H. 28 bestimmt. 
Ausserdemhandelt der Oberamts-Richter in Sachen der Exemten nur soweit, als er 
bon den höhern Gerichtöhöfen dazu beauftragt wird. 
B. Besetzung des Gerichte. 
K. 56. 
Beysitzer. — Ordenrliche Mitglieder. 
Zur Verhandlung von bürgerlichen Rechts-Sachen gehdren zwey, zur Entschei- 
dung aber drei Gerichts-Beysitzer mit Einschluß des Gerichts-Notars der Oberamts=
	        
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