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Stadt. In der Regel werden diese Mitglieder aus den von der Amts-Versammlung er-.
waͤhlten Gerichts- Beysitzern nach dem festzusetzenden Turnus gezogen.
é. 5)7.
Ausserordentliches Mitglied.
Es hängt jedoch von den Parteyen ab, für jede bürgerliche Rechts-Sache aus dem
Stadt-Rathe oder aus irgend einem Gemeinde-Rathe des ganzen Oberamts-Bezirkes, oder
auch von den in jedem Oberamte befindlichen Gerichts-Notarien, Ein Mitglied gemeinschaft-
lich und auf gemeinschaftliche Kosten zu wählen, welches in Beziehung auf diese Rechte-
Sache ausserordentlicher Weise in jeder Hinsicht die Eigenschaft und die Rechte eines
wahren Gerichts-Beysitzers erhält.
Tritt ein solches ausserordentliches Mitglied hinzu; so ist bey den Verhandlungenschon
die Gegenwart von Einem, bei der Berathung über die Entscheidung aber von zwei or-
dentlichen Gerichts= Beysitzern hinreichend.
. 58.
Bey welchen Handlungen die Beyziehung der Gerichts-Beysitzer
unterbleiben könne?
In der Regel kann keine gerichtliche Handlung ohne Beyziehung von zwey Gerichts-
PBepsitzern gültig vorgenommen werden. «
Ausgenommen sind ganz unbedeutende Verhandlungen; z. B. uͤber die Aufstellung eines
Bevollmaͤchtigten; uͤber die Bitte um Verlegung eines Termins u. s. w.; auch die vor-
läufige Aufnahme einer Klage, worüber jedoch das Protokoll der Partey in jedem Falle
vor den Gerichts-Beysibern wieder vorgelesen werden muß.
K. 59.
Fortsetzung.
Ist an einem andern Orte, als dem Siße des Oberamts-Richters, Beweis einzuzie-
hen; so können dabey, wenn die Parteyen nicht widersprechen, statt der von der Amts-
Versammlung erwählten Gerichts-Beysitzer, zwey Mitglieder des Gemeinde-Raths von
jenem Orte als Scabinen beygezogen werden. v
H.So.
Befugniß der Gerichts-Beysitzer.
Die Gerichts-Beysitzer und Scabinen sind berechtigt, bey jeder Verhandlung Erinne-
rungen zu machen, welche zu Protokoll genommen werden muͤssen. Sie koͤnnen namentlich