Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

50

65.
F.  Ordentliches  Verfa  hren.
a)  Allgemeine  Grundsätze.
1)  Möglichste  Schnellig  keit,  bedingt  durch  den  Zweck  vollständiger
Rechts-Vertheidigung.

Den  Parteyen  soll  zwar  auch  künftig  in  dem  Verfahren  vor  den  Oberamts-Gerichten
kein  Mittel,  welches  zu  vollständiger  wechselseitiger  Rechts-Vertheidigung  und  besonders  zu
erschöpfender  Darlegung  der  faktischen  Verhältnisse  gehört,  entzogen  werden.

Dagegen  ist  es  Unser  erustlicher  Wille,  daß  die  bisherige  Verzögerung  der  Prozesse,
worüber  so  viele  gerechte  Klagen  an  Uns  gebracht  worden  sind,  künftig  nicht  mehr  Statt
finde,  und  Wir  wollen  daher  den  Oberamts-Gerichten  die  möglichste  Beschleunigung  jeder
Rechts-Sache,  insofern  solche  mit  dem  wesentlichen  Zwecke  vollständiger  Rechts-Vertheidigung
  vereinbar  ist,  zu  ihrer  ersten  Pflicht  gemacht  haben.

k.  66.
:)  Verhütung  der  Vervielfältigung  der  Prozesse;  gleichzeitige
Verhandlunug  mehrerer  Streitpankte.

Unterdie  wichtigsten  Gründe  der  langwierigen  Dauer  somancher  Rechts,Streitigkeiten
gehört  die  zweckwidrige  Vervielfältigung  der  Prozesse.

Der  Richter  muß  derselben,  so  viel  an  ihm  ist,  entgegen  arbeiten;  er  must,  so  weir
es  thunlich  ist,  zu  verhüten  suchen,  daß  nicht  aus  einem  entschiedenen  Rechts-Streite  zwischen
  denselben  Parteyen  wieder  neue  Prozesse  entstehen.

Daher  muß  auch

I.  in  der  Regel  durch  jede  Entscheidung  genau  bestimmt  werden,  nicht  nur,  ob  die  Parteyen
  einander  etwas  zu  leisten  haben,  sondern  auch,  worin  dief  bestehe.

Ausnahmsweise  kann  jedoch  erst  nach  Entscheidung  der  Haupt-Vorfrage  ein
besonderes  Verfahren  über  die  Größe  der  Forderung  vorzüglich  bey  Erbschafts-Vormundschafts=
  und  Gesellschafts-Klagen  eingeleitet  werden.

II.  Mehrere  bey  einem  Gegenstande  zwischen  denselben  Parteyen  vorkommenden
Sereit-Punkte  sollen  in  der  Regel  gleichzeitig  miteinander  verhandelt  und  entschieden
werden,  wenn  nicht.

1)  ein  Punkt  für  die  andern  in  der  Art  prjudiciell  ist,  daß  durch  dessen  Entscheisdung
  jede  Verhandlung  äber  die  andern  entbehrlich  gemacht;  oder  wenn  nicht.
überhaupt