Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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2) nach den besondern Umstaͤnden des Rechts-Streites gerade durch die Trennung 
der verschiedenen Streit-Punkte das Verfahren im Ganzen vielmehr vereinfacht 
und den Parteyen wenigstens Theilweise um so schneller Rechts-Hülfe verschafft 
werden kann. Ebenso kann 6 
5) der Streit über den ordentlichen Besitz. — und über den Rechts-Stand 
vorerst noch, wie bisher, abgesondert verhandelt und entschieden werden. 
Entsteht hingegen Streit über den jüngsten Besit; so wird hierüber durch 
eine vorläufige, nicht in Rechts-Kraft übergehende Verfügung erkannt. 
#. 67. 
5) Abkürzung der Termine u. . w. 
Aber auch ausserdem soll das Verfahren, so weit es nur immer auf eine zweckmäßige 
Weise geschehen kann, vereinfacht und beschleunigt werden. 
Daher sollen die Termine möglichst kurz, jedoch mit steter Rücksicht auf die indivi- 
duellen Verhälenisse und zwar so bestimmt werden, daß jede Partey die erforderliche Zeit 
hat, uminnerhalb dieses Termins die ihr gemachte richterliche Auflage befolgen, oder zu 
der vor Gericht vorkommenden Handlung sich vorberciten zu können. · 
Auf das Einhalten der Termine soll strenge gesehen; fuͤr eie erste Erklaͤrung des 
Beklagten uͤber die Klage soll zwar erst der zweyte, ausserdem aber stets schon der 
erste Termin peremtorisch gegeben; eine Verlängerung desselben muß immer vor dem 
Ablaufe nachgesucht (K. 156), und kann nuraus wichtigen, hinreichend bescheinigten Grün- 
den verstattet werden, welche im Dekret anzuführen sind. 
Gegen den Ablauf eines solchen Termins bann jedoch aus den bisherigen gesetzlichen 
Gründen, nach vorgängiger Vernehmung des Gegentheils und Vergütung der ihm durch 
die Verzögerung zugegangenen Kosten, Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand Statt 
finden. 
Bey Anberaumungeines peremtorischen Termins ist der Rechts-Nachtheil, wel- 
cher die Partey im Falle ihres Ungehorsams triffr, bestimmt und auf eine allgemein ver- 
ständliche Weise auszudrücken. 
Jede Vedenkzeir, welche die Partepen bey einer zu einer Verhandlung angesehten 
Tagfahrt nachsuchen, ist ihnen nur als eine verlängerte Frist peremtorisch unter Bestim- 
mung dieses Rechts-Nachtheils zu verwilligen. 
Für den Beweis der Insinuation seiner Dekrete, und die Bescheinigung der Zeit, 
wann solche geschehen, hat der Oberamts-Richter stets Sorge zu tragen. 4 
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