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Endlich können immer mehrere Streit-Genossen schon zur ersten Verhandlung Einen
oder Einige aus ihrer Mitte abordnen.
7.
Fortsetzung.
Sobald die Parteyen über das gegenseitige Vorbringen gehört und gegen einander ge-
stellt worden sind; so können sie, mit Ausnahme des im F. 118 vorkommenden Falls, un-
bedingt durch Bevollmächtigte vertreten werden, die sich mit einer einfachen, aber obrigkeit-
lichbeglaubigten, und ihre Befugnisse bestimm bezeichnenden Vollmacht legitimiren.
Auch mössen diejenigen Parrepen, welche nicht in dem Oberamts-Bezirke wohnen, bey
der ersten Verhandlung aufgefordert werden, allgemeine Stelt-Verrreter für unvorhergese-
hene Fälle zu Protokoll zu bevollmächtigen.
K. 75.
6) Fürsprecher.
Jede Partey ist berechtigt, ein Mitglied eines Gemeinde= Rathes aus dem ganzen
Oberamts-Bezirke zu ihrem Fürsprecher zu wählen.
Diese Befugniß steht den Parteyen auch dann zu, wenn sie gemeinschaftlich einen Ge-
richts-Beysitzer erwaͤhlt haben.
Auswärtigen Parteyen steht es frey, den Färsprecher aus der Mitte der Gemeinde-
Räthe ihres Oberamts-Bezirks, oder desjenigen, vor dessen Oberamts-Gerichte die Ver-
handlung vorgeht, zu erwählen.
Der Fürsprecher erscheint neben der Partey und vertheidigt das Recht derselben.
Jedoch muß die Partey selbst dem Gerichte die Erklárungen geben, welche dieses von ihr
verlangt.
Dieser Fürsprecher hat in keiner Beziehung die Eigenschaft eines Gerichts= Bepysitzers.
Er kann sich über das Verfahren des Richters keine andern Erinnerungen erlauben, als
solche, welche der Partey selbst zustehen. Er mufß also auch, ausser dem Falle des &. 108
stets mit der Partey aus dem Gerichts-Zimmer abtreten.
l 76.
Fortsetzung.
Die Bepziehung von rechtsgelehrten Beyständen. (Advokaten) ist zwar bey dem münd-
lichen Verfahren vor den Oberamts-Gerichten nicht nothwendig, und die Gerichte dürfen
in leinem Falle die Parteyen hierzu anweisen.