Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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AK. 90. 
Verzbgerliche Einreden. 
Bringt der Beklagte verzögerliche Einreden vor; so wird er doch, unter Be- 
drohung mit den Strafen des Ungehorsams, zur Einlassung auf die Klage angehalten, wenn 
anders seine Einredennicht so beschaffen sind, daß durch deren Emfernung die Gültigkeit und 
Wirksamkeit des ganzen Vrrfahrens bedingt ist. (Vergl. K. 36.) 
In diesem Falle wird zunächst über die Einwendungen nach elnem möglichst kurzen Ver- 
fahren durch ein vorldufiges richterliches Dekret erkannt, und indessen die Verhandlungin 
der Hauptsache eingestellt. 
Auchüber die übrigen verzögerlichen Einreden, namentlich über die der Sicherheirs-Lei- 
stung, erkennt das Gericht so schnell als möglich, ohne daß jedoch hierdurch der Gang des 
eigentlichen und wahren Rechts-Streites aufgehalten wird. 
Nach welchen Grundsätzen übrigens die Einrede des Spolium zu behandeln sey, wird 
im K. 94 besonders bestimmt werden. 
K. 81. 
Fortsetzung. 
Dilation für die Einlassung. 
Bringt der Beklagte bey dieser Verhandlung zwar keine verzögerlichen Einreden vor, 
wodurch er die Einlassung auf die Klage von sich ablehnen könnte; aber er bittet sich zu 
seiner bestimmten Erklärung über die That-Umstände der Klage weitere Bedenkzeit 
aus; so ist ihm diese, jedoch in der Regel nicht länger als auf fünfzehen Tage zu gestat- 
ten;z in so fern es sich nicht von einem ganz einfachen, dem Beklagten nothwendig frisch im 
Gedächtnisseliegenden Faktum handelt, mithin jenes Begehren ganzoffenbare Chikane zum 
Grunde hat. 
K. 92. 
Fortsetzung. 
Jerstbrende Einwendungen. — Wiederklage. 
In jedem Falle ist dem Beklagten auf sein Begehren zum Bedenken eine den Umständen 
angemessene weitere Frist dann zu gestatten; wenn er nicht etwa nur die Thatsachen der Klage 
abläugnet; sondern durch neues faktisches Vorbringendie Klage aufzuheben, oder 
sogar als Wieder-Kläger neue Ansprüche gegen den Kläger zu begründensucht. 
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