Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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V. die Partepen hey dem vorläufigen Bescheid für einen Eides-Antrag sich gänzlich 
beruhigen; so hängt es ebenso, wie wenn hierüber unter den Parteyen von An- 
f#eng an nichts streitig war, von dem Ermessen des Richters ab, entweder 
1) vor Abnahme des Eides alles das, was ausser demselben noch weiter zu 
einer reinen End-Entscheidung gehört, namentlich die Liquidation der Größe der 
Forderung, vorzubereiten, und dann die End-Entscheidung unter der Bedin- 
gung des Eides auszusprechen; oder. 
2) umgekehrt zuerst den Eid abzunehmenz; hierauf das weitere Verfahren für 
die End-Entscheidung einzuleiten und diese dann ganz rein und unbedingt 
auszusprechen. 
Der Richter wird immer diefenige Form vorzlehen, welche nach den vorlie- 
genden Umständen auf der einen Seite am einfachsten und sichersten zum Zwecke 
füährt; auf der andern Seite aber die Aufhebung der Wirkung eines einmal ab- 
gelegten Eides durch ein über andere Umstände noch einzuleitendes Beweis- 
Verfshren, (z. B. wenn der Beklagte neben der Zurückschiebung eines 
Eides über die Klage noch den Beweis seiner Einreden sich vorbehält; oder 
wenn über verschiedene, aber für denselben Haupt-Zweck angeführte 
That-Sachen, nach K. 14 der Eides-Antrag mit andern Beweis-Mitteln 
cumulatio vereinigt wird,) so selten als möglich m acht. 
Verliert durch ein solches weiteres Beweis= Verfahren ein vorher auch für 
zuläßig erklärter Eides-Antrag alles Interesse; so soll am Ende die Abnahme 
des Eides ganz unterbleiben. 
War in Absicht auf die Klage ein Eid angetragen; in Ansehung der 
die Klage völlig aufhebenden Einreden aber, deren Beweis entweder zur Zeit 
dieses Antrags bereits ausgenommen war, oder nach dem Begehren des Beklag- 
ten vor selner bestimmten Erklärung über jenen Antrag noch ausfgenommen 
wurde, der Erfüllungs-Eid begründet; so muß die Wahl zwischen beyden 
Eiden dem Beklagten überlassen, und dann erst, wenn er bepde verweigert, 
kann er faür sachfällig erklärt werden. 
116. 
Eid für Gefährde u1. s. w. 
Der Eid für Gefährde soll nicht nur in Beziehung auf den Antrag von Haupt- 
Eiden, fondern beydem ganzen Verfahren der Oberemts-Gerichte aufgehoben seyn; ebenso,
	        
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