Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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wie die schon bisher außer Uebung gekemmenen Posttional= Artikel mit dem juramento 
dandbrum er respondendorum. 
In kenjenizen Fällen, in welchen bleher die Zulassung neuen Vorbringens, z. B. 
#wenttecktet Einwendungen gegendie Personen der Zeugen, (K #33— LandRecht Th. 1 
Tit. 47), nuer vorher unbekannter Beweis' Mittel nach Eröffnung der Zeugen-Aussagen, 
odernach dem Verflutz des Beweis-Termins, odernach böllig beendigter Instruktion (Land- 
Recht Th. 1 Tit. 49, 50% oder der Widerruf eines Eides-Autrags wegen solcher Ent- 
deckungen, — durch einen besbudern Eid für Gefährde bedingt war, soll künftig die innere 
Woahrscheinlichkeit. der Angabe der Partey, daß ihr diese Vertheidigungs-Mirtel bisher un- 
bekannt gewesen sepen, für hinreichend gehalten werbem. 
K. uu7. 
Ertgänzunge- Keinigungs. Schisungs-SEditions-Diffessions- 
Offenbarungs--Ei## 
In Absicht auf vas Wesen des Ergänzungs= und Reinigungs-Eides wird nichts 
verändert. Ueber die Form, in welcher auf diese Eide erkannt werden soll, enthält der 
D 47 nähere Vorschrist. Auf gleiche Wrise wird der Schätzungs-Eid als eine be- 
sondere Art der Erföllungs-Eide behandelt. 
Unter die Kategorie der Reinigungs-Eide gehört nicht nur der Ebitions-Eid 
C. u12), sondern auch der Diffessions-Eid, in so fern nicht diesen oder jenen eine 
Partey selbst der andern nach verläugnerem Besitz oder nach verweigerter Anerkennung einer 
Urkunde zuschiebt; in welchem Falle bepde Eide in jeder Beziehung als zugeschobene Eide 
zu betrachten sind. 
Auch die Offenbarungs-Eide können vom Richter selbst in den gesehlich 
bestimmten Fällen als Reinigungs = Eide erkannt werden. Aber ordentlicher Weise 
werden sie in Hinsicht auf die streitenden Partepen wie angetragene behandelt; und auch 
hier müssen, wenn etwas streitig ist und wenn die Parteyen etwa bey einem vorläufl- 
gen Bescheide sich nicht gänzlich beruhlgen, vorher, ehe die Leistung des streitigen Eides 
gefordert wird, die Folgen der Leistung sowohl, als der Verweigerung in einem bedingt 
uentscheidenden Erkenntniß ausgesprochen werden. Kann nach den Umständen, z. B. wenn 
einem insolventen Schuldner ein Offenbarungs= Eid auferlegt wird, auf den Fall der Ver- 
weigerung des Eides ein privatrechtlicher Nachtheil nicht angedroht werden: so kann das 
Oberamts-Gericht gegen die den Eid verweigernden Personen die innerhalb seiner Straf- 
Befugniß liegenden Zwangs-Minel in Anwendung bringen; wogegenzwarkein ordentliches 
Rechis-Mittel, aber doch der im K. 316 verstattete Rekurs zuläßig ist. 
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