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Bevy jedem Eid-Schwur erscheinen die Gerichts-Personen sowohl, als die Parteyen
End Zeugen in feyerlicher Kleidung.
Auch hängt es vom Ermessen des Richters ab, aus eigener Veranlassung oder auf
Verlangen einer Partey einen Geistlichen dazu beyzuziehen.
Jede Partey, welche selbstständig, oder doch unter dem Beystande eines Curators vor
Gericht handelt, muß — wenn sie auch sonst bep dem Werfahren durch Bevollmächtigte
vertreten war, die freywilligen oder die ihr vom Richter auferlegten Eide in Person ab-
schwèren. Eine Eides-Ablegung durch Bevollmächtigte findet ohne Einwilligung des an-
dern Theils nicht Statt; wohl aber kann der Eid dem Verpflichteten nach Beschaffenheit
der Umstände durch elne gerichtliche Deputation, oder auf Ersuchen des zuständigen Gerichts,
von einer andern Stelle abgenommen werden.
K. 119.
Verfahren nach dem Beweise.
Beweis-Schriften der Parteyen haben nach gefährtem Beweise in der Regel nicht
Statt. Doch wird zu Eröffnung des Beweises ein Termin bestimmt; beyde Theile wer-
den dazu vorgeladen , und das Oberamts= Gericht ist nicht nur berechtigt und verpflichtet,
alle die weiteren Aufklärungen, zu deren Einziehung es durch den geführten Beweis Ver-
anlassung erhält, von den Partenen sich geben) zu lassen, sondern wenn bieselben von selbst
Bemerkungen daruͤber machen wollen, so ist ihnen das Behoͤr nicht zu verweigeru.
. ia20.
Gegenüberstellung der Zeugen und der Parteyen.
Verlangt bey dieser Verhandlung eine Partey, daß ihr Zeugen vor das Angesicht ge-
Kellt werden; so istdeshalb eineanderweite Tagfahrt anzuberaumen, aufwelche beyde Par-
teyen nebst jenen Zeugen vorzuladen sind.
An derselben werden in Gegenwark dieser sämtlichen Personen zuvörderst die in Frage
slehenden geugen-Aussagen verlesen; sofort wird der Vorhalt derjenigen Partey, auf deren
Anrufendie Gegenüberstellung veranstaltet worden, zu Protokoll genommen, und hicraufder
Zeuge selbst zu seiner Gegen= Aeusserung aufgefordert, auch sowohl diese, als die etwalgen
weitern Bemerkungen beyder Parteyen gleichfalls dem Protokoll einverwellt.