Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Dagegen "z 
3) soll der Beweis durch Urkunden, ebenso wie der durch Zeugen, nicht aber der Be- 
weis durch Augenschein, Kunst-Verständige und Eides-Antrag, an die BeweisFrist 
gebunden seyn. 
K. 137. 
12) Bersahren im Falle des Ungeborsams einer Partev. 
Ein eigenes Verfahren findet im Falle des Ungehorsams der Parteyen Statt. 
Bleiben auf die Vorladung zur ersten Verhandlung beyde Theile aus; so tritt 
keinerseits ein Préjudiz ein, sondern es wird auf Anrufen des Klägers ein neuer Termin 
anberaumt. 
Erscheint aber 
I. nur der Kläger nicht bey der ersten Verhandlung, so hängt es von dem Beklag- 
ten ab, ob er die Sache ruhen lassen will, oder nicht. 
Im erstern Falle kann der Kläger seine Klage nicht eher erneuern, als bis er 
die Erstattung der durch den Ungehorsam seinem Gegner verursachten Kosten nachge- 
wiesen hat. 
Im andern Falle wird der Beklagte über die Klage nach den obigen Bestimmun- 
gen vernommen; und es wird dann zur weitern Verhandlung über die Antwort des 
Beklagten ein neuer angemessener Termin bestimmt. 
K. 18. 
FKort se gung. 
Ist . 
II. der Beklagte bey der Antwort auf die Klage ungehorsam; so werden die 
faktischen Umstände der Klage als zugestanden angenommen. 
Jedoch wird dem Beklagten zu Vorbringung seiner Einreden eine neue ange- 
messene Frist verstattet. 
Wird auch dieser Termin versäumt, so wird dem Beklagten auch das Vorbrin- 
gen dieser Einreden abgeschnitten, und es muß nun für den Kläger, so weit dessen 
Anspruch nach dem singirten Bekenntnisse des Beblagten gesehmäßig begründet ist, 
und soweit jener die Aufhebung dieses Anspruches nicht selbst anerkennt, oder so- 
weit solche nicht aus den von ihm anerkannten oder dem Richter, als solchem, bereits, 
bekannten (F. 78 Nr. 5) That-Sachen sließt, in der Hauptsache entschieden werden.
	        
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