Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Nach dem Verfkufse dieses Termins wird auch dem Kläger, wie vorhin dem 
Beklagten, jedes weitere Vorbringen abgeschnitten, und es wird nun in der 
Hauptsache erkannt. 
K. 130. 
Fort 'setzung. 
IV. Istder Beklagte bey der Duplik ungebdrsam; so wird das neue faktische Vor- 
bringen des Klägers in der Replik (als Antwort auf die Einreden des Beklagten) 
als zugestanden, die frühere Erklärung des Beblagten auf die Klage selbst aber als 
bestätigt angenommen. 
K. #131. 
Fort setzung. 
V. Der Rechte-Nachtheil eines fingirten Bekenntnisses tritt in den hier vorausgesetzten 
Fällen auch in so ferne ein, als eine nicht ganz ungehorsame Partey sich weigert, auf 
bieihr beyden mündlichen Verhandlungen von Richter bestimmt vorgelegten Fragen 
bestimmte Erklärungen zu geben. Die Unbestimmtheit in schriftlichen Erklä- 
rungen hingegen kann diese Folge nie herbepführen. 
. 1332. 
Fortsetzung. 
VI. Sollen die Parteyen einander gegenuͤber gestellt werden, und es erscheint dabey un- 
geachtet der Anwendung von Zwangs-Mitteln durch fiskalische Strafen, eine derselben 
nicht; so werden ihre fruͤheren Behauptungen als wiederholt angenommen. 
Wer der Verhandlung zur Vorlegung der Uebersicht uͤber die Streit-Verhaͤlt- 
nisse nicht anwohnt, kann Widerspruͤche mit dem, was verhandelt wurde, nicht nur in 
der folgenden Instanz, sondern, wenn solche ganz offenbar vorliegen, selbst noch in 
dieser, bey etwaigen spaͤteren Verhandlungen, bemerklich machen. 
Versaͤumt aber eine Partey den Termin zur muͤndlichen oder schriftlichen Rechts- 
Ausfuͤhrung; so wird daraus die Verzichtung auf diese Handlung in der ersten 
Instanz gefolgert. 
". 155. 
Fortsetzung. 
VII. Leistet eine Partey beym Beweis-Verfahren der im #. 103 angegebenen rich- 
terlichen Aufforderung keine Folge; so gehen für sie alle dem Richter, als sol-
	        
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