Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Ebenso kann eine Partey in der höhern= Instanz, in welcher ein Erkenntniß über die 
Zulägigkeit eines Eides-Antrags bestätigr wird, zwar nicht nach einer:frühern bestimm- 
ten ausdröcklichen, oder nach einer gesehmäßig fingirten Eidres= Verweige- 
rung, aber doch in allen im K. 115 Per Il bemerkten Fällen, so wie überhaupt als- 
dann noch zum Eide zugelassen werden, wenn gegen ein, unter der Bedingungeines Eides 
ausgesprochenes Erkenntniß ein Rechts. Mittel ergriffen wurde. 
5K. 159. 
Nichtigkeits-Klage. — Wieder-Einsetzung in den vorigen:= Stand. 
In Abüicht auf die Richtigkeits-Klage und die Wieder-Einsehung in den vorigen 
Stand C. 151), hat es bis zur neuen Gerichts-Ordnung bey den bestehenden Rechts- 
Gundsäßen sein Verbleiben. 
Dagegen wollen Wir ausdräcklich bestimmen, daß Rechnungs-Fehler zu allen 
Zeiten vom bisherigen Richter verbessert werden können; es wäredann, daß über einen 
Rechnungs-Fehler selbst der Prozeß geführt und hierüber auf eine nach der Ansicht einer 
Partey umrichtige Weise durch ein richterliches Erkenntniß entschieden worden wäre. 
G. Aufsserordentliches Verfahren. 
aIn Concurs-Sachen: 
K. 160. 
1) Vermögens= Untersuchung: 
Zeigt ein Schuldner seine Vermögens-Unzulänglichkeit selbst dem Oberamts-Gerichte- 
oder der Orts-Obrigkeit anz oder dringen nicht nur mehrere Gläubiger gegen denselben auf 
Befriedigung, sondern es entsteht auch die Besorgniß einer Vermögens-Unzulänglichkeit 
des Schuldners; so wird vom Oberamts--Richter, nach vorgängigem Berichte der Orts- 
Obrigkeit, eine Vermögens-Untersuchunggegen den Schuldner angeordnet, welche durchden 
Gerichts-Notar des Bezires, und das Waisen * Gericht vorgenommen wird. 
Zugleich werden dem Schuldner alle Veräusserungen unterfagt, und es wird die Ver- 
fägung getroffen, daß diejenigen Vermögens-Tbeile, deren augenblickliche Verschleude- 
rung zu befürchten seyn möchte, in Sicherheit gebracht werden. 
+K. 161. 
2) Erkennung des Concurfes. 
Wird durch die Vermögens-Untersuchung der gegen den Schuldner entstandene Ver- 
dacht entfernt: so werden die vorläufigen Verfügungen gegen denselben wieder aufgehoben. 
 
	        
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