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Ebenso kann eine Partey in der höhern= Instanz, in welcher ein Erkenntniß über die
Zulägigkeit eines Eides-Antrags bestätigr wird, zwar nicht nach einer:frühern bestimm-
ten ausdröcklichen, oder nach einer gesehmäßig fingirten Eidres= Verweige-
rung, aber doch in allen im K. 115 Per Il bemerkten Fällen, so wie überhaupt als-
dann noch zum Eide zugelassen werden, wenn gegen ein, unter der Bedingungeines Eides
ausgesprochenes Erkenntniß ein Rechts. Mittel ergriffen wurde.
5K. 159.
Nichtigkeits-Klage. — Wieder-Einsetzung in den vorigen:= Stand.
In Abüicht auf die Richtigkeits-Klage und die Wieder-Einsehung in den vorigen
Stand C. 151), hat es bis zur neuen Gerichts-Ordnung bey den bestehenden Rechts-
Gundsäßen sein Verbleiben.
Dagegen wollen Wir ausdräcklich bestimmen, daß Rechnungs-Fehler zu allen
Zeiten vom bisherigen Richter verbessert werden können; es wäredann, daß über einen
Rechnungs-Fehler selbst der Prozeß geführt und hierüber auf eine nach der Ansicht einer
Partey umrichtige Weise durch ein richterliches Erkenntniß entschieden worden wäre.
G. Aufsserordentliches Verfahren.
aIn Concurs-Sachen:
K. 160.
1) Vermögens= Untersuchung:
Zeigt ein Schuldner seine Vermögens-Unzulänglichkeit selbst dem Oberamts-Gerichte-
oder der Orts-Obrigkeit anz oder dringen nicht nur mehrere Gläubiger gegen denselben auf
Befriedigung, sondern es entsteht auch die Besorgniß einer Vermögens-Unzulänglichkeit
des Schuldners; so wird vom Oberamts--Richter, nach vorgängigem Berichte der Orts-
Obrigkeit, eine Vermögens-Untersuchunggegen den Schuldner angeordnet, welche durchden
Gerichts-Notar des Bezires, und das Waisen * Gericht vorgenommen wird.
Zugleich werden dem Schuldner alle Veräusserungen unterfagt, und es wird die Ver-
fägung getroffen, daß diejenigen Vermögens-Tbeile, deren augenblickliche Verschleude-
rung zu befürchten seyn möchte, in Sicherheit gebracht werden.
+K. 161.
2) Erkennung des Concurfes.
Wird durch die Vermögens-Untersuchung der gegen den Schuldner entstandene Ver-
dacht entfernt: so werden die vorläufigen Verfügungen gegen denselben wieder aufgehoben.