Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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rigen Gegenstände auf die gesetzliche Weise geschritten; und das Gannt-Verfahren selbst 
nach der Verschiedenheit der Fälle, ob die Aktiv-Masse mehr als Fünf Hundert Gulden 
beträgt oder nicht, auf folgende Weise behandelt. 
K. 165. 
a)Bey Masses #vo#n Fünf Hundert Gulden und darunter. 
#i#i dations-Haudlung. 
Beträgt die Aktio-Masse nicht über Fünf Hundert Gulden; so wird in der Regel 
die Liquidatkons-Handlung und der Vergleichs-Versuch, ohne Theilnahme des Oberamts- 
Richters, oder seines Aktuars, durch den Gerichts-Notar des Bezirks, den ersten 
Ortes-Vorsteher, und zwey der tüchtigsten und einsichrsvollesten Mitglieder des Ge- 
meinde-Raths vom Wohnort des Schuldners vorgenommen. 
Ist jedoch die Gannt-Sache verwickelt und schwierig; so bleibt es dem Ermessen des 
Oberamts-Richters überlassen, der Liquidations-Verhandlung entweder ohne Aufforderung, 
oder auf den Antrag des Gemeinde-Rathes oder der Gläubiger selbst bepzuwohnen, oder 
auch den Gerichts-Aktuar dazu abzuordnen. 
166. 
Vorladung der In:feressenken. 
In jedem Falle werden zu dieser Verhandlung vorgeladen! die Schuldleute; der 
Kriegsvogt der Ehefrau; die bekannten Gläubiger speziell, die unbekannten durch die 
öffentlichen Blätter und durch Ausschreiben in dem Gerichts-Sprengel; endlich die Bür- 
gen, wenn sie bekannt sind. 
Die Erlasse werden von dem Gerichts-Notar des Bezirks ausgefertigt, aber vom 
Oberamts-Richter unterzeichnet. 
In dieser Ladung wird nach der unten (F. 171, 179) angegebenen Verschiedenheit 
der Fälle zugleich bemerkt, daß entweder unmittelbar auf die Liquidations-Handlung, 
oder doch in der nächsten Sitzung des Oberamts-Gerichts die Aussprechung des Praklu- 
siv= Erkenntnisses ersolgen werde. 
Die Gläubiger können bey der Verhandlung unbedingt durch Bevollmächtigte erschei- 
nenz auch ist ihnen, wenn nicht besondere Umstnde ihre oder ihrer Bevollmächtigten Ge- 
genwart ersordern, die Cinreichung eines schriftlichen Recesses gestattet.
	        
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