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rigen Gegenstände auf die gesetzliche Weise geschritten; und das Gannt-Verfahren selbst
nach der Verschiedenheit der Fälle, ob die Aktiv-Masse mehr als Fünf Hundert Gulden
beträgt oder nicht, auf folgende Weise behandelt.
K. 165.
a)Bey Masses #vo#n Fünf Hundert Gulden und darunter.
#i#i dations-Haudlung.
Beträgt die Aktio-Masse nicht über Fünf Hundert Gulden; so wird in der Regel
die Liquidatkons-Handlung und der Vergleichs-Versuch, ohne Theilnahme des Oberamts-
Richters, oder seines Aktuars, durch den Gerichts-Notar des Bezirks, den ersten
Ortes-Vorsteher, und zwey der tüchtigsten und einsichrsvollesten Mitglieder des Ge-
meinde-Raths vom Wohnort des Schuldners vorgenommen.
Ist jedoch die Gannt-Sache verwickelt und schwierig; so bleibt es dem Ermessen des
Oberamts-Richters überlassen, der Liquidations-Verhandlung entweder ohne Aufforderung,
oder auf den Antrag des Gemeinde-Rathes oder der Gläubiger selbst bepzuwohnen, oder
auch den Gerichts-Aktuar dazu abzuordnen.
166.
Vorladung der In:feressenken.
In jedem Falle werden zu dieser Verhandlung vorgeladen! die Schuldleute; der
Kriegsvogt der Ehefrau; die bekannten Gläubiger speziell, die unbekannten durch die
öffentlichen Blätter und durch Ausschreiben in dem Gerichts-Sprengel; endlich die Bür-
gen, wenn sie bekannt sind.
Die Erlasse werden von dem Gerichts-Notar des Bezirks ausgefertigt, aber vom
Oberamts-Richter unterzeichnet.
In dieser Ladung wird nach der unten (F. 171, 179) angegebenen Verschiedenheit
der Fälle zugleich bemerkt, daß entweder unmittelbar auf die Liquidations-Handlung,
oder doch in der nächsten Sitzung des Oberamts-Gerichts die Aussprechung des Praklu-
siv= Erkenntnisses ersolgen werde.
Die Gläubiger können bey der Verhandlung unbedingt durch Bevollmächtigte erschei-
nenz auch ist ihnen, wenn nicht besondere Umstnde ihre oder ihrer Bevollmächtigten Ge-
genwart ersordern, die Cinreichung eines schriftlichen Recesses gestattet.