Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K. 177. 
Rechts-Mitrel dagegen. 
Zu Anwendung eines eigentlichen Rechm-Mirnels sind die Gläubiger jezt noch 
berechrigt: 
a) gegen das früher eröffnete Prioritäts-Erkenntuiß; wenn solches ihnen zwar 
schon durch die Stellung ihrer Forderung, oder durch die Behandlung anderer 
Forderungen Anlaß zur Beschwerde gab; wenn ihnen aber doch damals das Verwei- 
sungs-Projekt noch Hoffnung auf theilweise oder gänzliche Befriedigung machte, 
welche ihnen jetzt durch die Verweisung selbst entzogen wird. 
Insoweit dieser letztere Fall eintritt, ist die Anwendung und Verfol- 
Zung des Rechts-Mittels von der im §F. 175 für Hintertreibung der Vertheilung 
der disponiblen Masse, angeordneten Anzeige unabhängig; — 
b) — gegen die Gannt-Verweisung selbst; insofern die Gldubiger solche mit 
dem Prioritäts-Erkenm#nisse nichr übereinstimmend sinden, oder wenn sie sich doch 
durch die Art der Verweisung (etwa auf Zieler, oder auf schlechtere Mittel) 
beschwert finden. 
In dem Falle, wenn ein Gläubiger die Uebereinstimmung zwischen der Gannt- 
Verweisung in dem Prioritäts= Erkenntnisse bestreitet, hängt es zwar von ihm 
ab, zuerst das Oberamts-Gericht um Abhülfe der Beschwerde zu bitten. Ver- 
wirft aber Leßteres dieses Gesuch; so ist das Verwerfungs-Dekret als ein Inhäsi#- 
Bescheid zu betrachten, welcher, wenn die Gannt-Verweisung selbst rechtokrästig ist, 
nicht von Reuem ein ordentliches Rechts-Mittel zuläßt. 
Wohl aber kann mit jenem Gesuche die Ergreifung der Appellation eventuell 
verbunden werden. 
g. 178. 
Vollziehung der Gannt-Verweisung. 
Sobald die Gannt-Verweisung rechtöträftig ist, muß sie vollzogen werden. Wird 
auch ein Rechts-Mittel gegen ein Prioritäts-Erkenntniß oder gegen eine Gannt-Verwei- 
sung ergriffen; so werden beyde doch soweit, als das Rechts-Mittel die Verweisung 
nicht berührt, ohne Aufenthalt zum Vollzug gebrocht. 
Ebeuso wird ein rechtskräftiges Prioritäts-Erkenmniß in dem Fallt, wenn auch 
noch nicht der reine Vermögens-Zustand erhoben, und nicht die ganze Masse zur Verthei, 
lung gebracht werden kann, theilweise so vollzogen, daß die disponibeln Mittel denjeni-
	        
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