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Ere#stion- rechtskräftiger Erkeuntnisse.
Die Vollziehung rechtskräftiger Erkenmenisse von den Oberamts--Gerichten oder einer
böhern Stelle wird auf Anrufen der siegenden Partey von dem Oberamts-Richter der Orts-
Obrigkeit des unterliegenden Theils aufgetragen, so weltnichthierzu Requistrionen anderer
Behdrden erforderlich snd.- G. 35.)
" #. 188.
3) Andere unstreitige Schuld-Klagen.
Wegen anderer unstreitiger Schuld-Klagen haben sich die Gläubiger zunächst an die
Orts-Hbrigkeit (§#. 35) und dann erst an den Oberamts-Richter zu wenden, wenn
jene ihnen einen Grund zur Beschwerde über Berweigerung oder Verzögerung der Rechts-
Hülfe giebt.
Eben sosteht dem Schulbner der Rekursan das Oberamts-Gericht gegen die Verfägun-
gen offen, welche die Orts-Obrigkeit wegen liquider Schuld-Klagen gegen ihn getroffen hat.
K. 18.
4n5 Perwendung für Gerichts-Angehbrige.
Wird einem Gerichts-Angehbrigen von einer andern einheimischen Behörde die Rechts-
Hölfe verweigert oder erschwert; so hat sich für ihn der Oberamts-Richter durch Vor-
schreiben an andere auf gleicher Stufe stehende einheimische Stellen zu verwenden.
Ist die Verwendung bey einem andern Oberamts-Gerichte fruchtlos; so verweist der
Oberamts-Richter seine Gerichts-Angehbrigen an den competenten Kreis, Gerichtshof.
Soll die Verwendung wegen der Rechts-Hüölfe bey einer auswärtigen Behörde einge-
legt werden, oder werden die Gerichts-Angehörigen, als Fremde, durch ausländische
Geseßze, Gewohnheits-Rechte oder Gerichts-Verfassungen in ihren Rechts-Verhälmissen
vernachtheilt; sohat der Oberamts-Richter durch Berich: an die ihm vorgesette Stelle eine
Verwenduag oder retorsive Maasregeln zu veranlassen.
III. Von der willbührlichen Gerichtsbarkeit.
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Im Allgemeinen.
Dem Oberamts-Richter steht die Aufsicht über die Rechts-Fürsorge, oder die Ge-
richtsbarkeit in nicht-streltigen Rechts-Sachen zu, welche durch die Gemeinde-Räthe allein
oder unter Mitivirkung der Gerichts-NRotarien ausgeübt wird.