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die mangelhaften Begriffe der obrigkeitlichen Personen zu berichtigen; bey denselben
Eilfer für diesen wichtigen The#l ihres Verufes zu erwecken, und Gesehwidrigkeiten
möglichst zu begegnen.
Besonders
. liegt es den Oberamts Richtern ob, von denjonigen Rechts-Geschäften, welche unter
der Auktorität und Mitwirkung der Orts-Obrigkeiten durch die Gerichts-Norarien
zu bearbeiten stud) von Zeit zu Zeir Einsicht zu nehmen, und überhaupt über
die Amtsführung der Lestern genaue Aussichr zu tragen.
Drittes Kapitel.
Von der Straf-Rechts-Pflege durch die Oberamts-Gerichte.
I. Competenz.
+K. 19 .
In zweyter Instanz als Rekurs-Stelle.
Gegen die von der Orts-Obrigkeit erkannten Strafen geht in den in §. 40 41 bemerkien
Fällen der Rekurs an das Oberamts-Gericht; und dieses hat sodann das doct
angegebene Verfahren zu beobachten.
K 194.
In erster Instanz.
In erster Instanz ist die Gerichtsbarkeit der Oberamts-Gerichte für alle nicht den
Orts-Obrigkeiten oder den administrartven Stellen überlassenen Straf-Fälle gegen nichr befrepte
Personen wenigstens insoweit begründet, daß dieselben die Untersuchung dieser
Straf-Fälle vorzunehmen haben.
Wir wollen aber auch dem Oberamts-Richter sowohl für sich, als dem Oberamts-Gerichte
eine Straf-Gewalt in der Art einräumen, daß
1) der Oberamts-Richter für sich allein auf eine Geld-Strafe von zehen
Reichsthalern oder eine achttägige Freyheits-Strafe erkennen kann.
2) Das Oberamts-Gericht hingegen, bestebend aus dem
Oberamts-Richter,
dem Oberamts-Gerichts-Abtuar und
drey Gerichts-Beysitzern,