Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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die  mangelhaften  Begriffe  der  obrigkeitlichen  Personen  zu  berichtigen;  bey  denselben
Eilfer  für  diesen  wichtigen  The#l  ihres  Verufes  zu  erwecken,  und  Gesehwidrigkeiten
möglichst  zu  begegnen.
Besonders

.  liegt  es  den  Oberamts  Richtern  ob,  von  denjonigen  Rechts-Geschäften,  welche  unter
  der  Auktorität  und  Mitwirkung  der  Orts-Obrigkeiten  durch  die  Gerichts-Norarien
  zu  bearbeiten  stud)  von  Zeit  zu  Zeir  Einsicht  zu  nehmen,  und  überhaupt  über
die  Amtsführung  der  Lestern  genaue  Aussichr  zu  tragen.

Drittes  Kapitel.

Von  der  Straf-Rechts-Pflege  durch  die  Oberamts-Gerichte.
I.  Competenz.

+K.  19  .
In  zweyter  Instanz  als  Rekurs-Stelle.

Gegen  die  von  der  Orts-Obrigkeit  erkannten  Strafen  geht  in  den  in  §.  40  41  bemerkien
  Fällen  der  Rekurs  an  das  Oberamts-Gericht;  und  dieses  hat  sodann  das  doct
angegebene  Verfahren  zu  beobachten.

K  194.
In  erster  Instanz.

In  erster  Instanz  ist  die  Gerichtsbarkeit  der  Oberamts-Gerichte  für  alle  nicht  den
Orts-Obrigkeiten  oder  den  administrartven  Stellen  überlassenen  Straf-Fälle  gegen  nichr  befrepte
  Personen  wenigstens  insoweit  begründet,  daß  dieselben  die  Untersuchung  dieser
Straf-Fälle  vorzunehmen  haben.

Wir  wollen  aber  auch  dem  Oberamts-Richter  sowohl  für  sich,  als  dem  Oberamts-Gerichte
  eine  Straf-Gewalt  in  der  Art  einräumen,  daß

1)  der  Oberamts-Richter  für  sich  allein  auf  eine  Geld-Strafe  von  zehen
Reichsthalern  oder  eine  achttägige  Freyheits-Strafe  erkennen  kann.
2)  Das  Oberamts-Gericht  hingegen,  bestebend  aus  dem
Oberamts-Richter,
dem  Oberamts-Gerichts-Abtuar  und
drey  Gerichts-Beysitzern,