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mit Einschluß der Gerichts' Diener; dann gegen die Gesundheits-Beamtenz die
Gerichts-Rotarien; die Gemeinde-Vorsteher; die Gemeinde-Räthe; die
Rathsschreiber; die Vermünder und andere Curatoren, und die Parteyen,
in so ferne nämlich alle diese Personen sich Verfehlungen in Beziehung auf die Rechts-
Pflege zu Schuld kommen lassen. Jedoch darf den Oberamte-Richter sowohl, als das
Oberamts-Gericht gegen die Staatediener, die Gerichts-Beysitzer, und gegen alle Mit-
glieder der Gemeinde-Räthe, mit Einschluß der Rathsschreiber, nur auf Geld-Stra-
fen erkennen.
So wie dem Oberamts-Richter die Pflicht der Aussicht über die Geschäftsführung
der angeführten Personen in Beziehung auf die Rechts-Pflege obliegt; so hat er ihre
Dienst-Verfehlungen, auch ohne eine Anzeige von einer andern Seite, von Amtswegen zu
untersuchen und zu ahnden.
Uebersteigt das Vergehen die Straf-Befugniß des Oberamts-Richters oder auch des
Oberamts-Gerichts; so wird von jenem nach vollendeter Untersuchung Bericht an den
Kreis-Gerichtshof erstatret.
. 197.
B. Dienst-Verfehlungen der für die Oberamts-oder Gemeinde-
Verwaltung bestellten Personen.
Haben sich die für die Oberamts-oder Gemeinde-Perwaltung bestell-
ten Personen nicht in Beziehung auf die Rechts-Pflege, sondern bey solchen Funkrio=
nen vergangen, in Absicht auf welche sie dem Oberamtmann untergeordnet sind; so
wird die Untersuchung des Vergehens durch diesen eingeleitet.
Jedoch hat er die Sache.
1) nach Beendigung der Untersuchung in administrativer oder materieller Hinsicht, zu
Vollendung derselben in der formellen Beziehung dem Oberamts-Richter in dem
Falle zu übergeben, wenn das Vergehen sowohl die Stras-Befugniß des Oberamt--
manns als die der Kreis-Regierung übersteigt. (Edikt über die Oberamts-Verfas-
sung §.35.)
à)Kommt überhaupt, auch ohne diese lehtere Voraussehung, gegen dieselbe Person,
mit der Verlehung einer administrativen Dienst' Pflicht gleichzeitig entweder
die Verletung einer Dienst-- Pflicht in Beziehung auf die Rechts- Pflege, oder ein
die oberamtliche Straf-Befugniß übersteigendes gemeines Verbrechen zur Sprache;
so ist hierdurch die Competenz des Oberamts-Richters für die ganze Untersu-