Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

ob 
gereien, ielche entideder K#ehr berragen als zehen Gulden ober nicht in seder Beziehung 
einfach sind; serner Blusphemie ##endlich Sodomie; Incestz Ehebruch; Bigamiez Conzu- 
binat; Scortationen und Kuppelev. 
2oz. 
Vereinisung. der General= und Special-Untersuchung. 
In Hinsicht auf die im vorhergehenden #. angezeigten Vergehen findet keine Ab- 
sonderung der General= und Special-Untersuchung durch verschiedene Stellen 
Statt; vielmeht muß sich der Oberamts-Richter von Anfang an der ganzen Untersuchung 
unterziehen, sobald nur Anzeigen eines bestimmten Verbrechens sich ergeben, ohne 
Rücksicht darauf , ob durch diese Anzeigen zugleich eitz Verdacht gegen ein Indioi- 
duum begründet werde oder nicht. 
Der Oberamts= Richter hat daher auch zugleich alle Anstalten, welche den Zweck der 
Untersuchung sschern, zu treffenz namentlich in den geeigneten Fällen die Anordnung von 
Legal-Inspektionen, und von Haussuchungen; die Verhaftung des Angeschuldigten; die 
Perfolgung desselben durch Seeckbriefe, Welche übrigens nichtan die Oberamts-Gerichte, 
sondern an die Oberämter gerlchtet werden. 
204. 
«- Pvliziyliche Obliegenheiten 
Jedoch gehörr es nicht zu den Pflichten des Oberamts-Richters, den Verbrechen der 
angeführten Art von Amtswegen nachzuspüren, oder solche auszukundschaften; viel- 
mehr tritt er nur in Thärigkeit, wenn ihm ein Verbrechen durch dessen Notorietät oder 
durch eigene Wahrnehmung bekannt, oder wenn ihm von dem wahrscheinlichen Daseyn 
desselben von irgend einer Seite eine solche Anzeige gemacht worden ist, welche nach den 
bestehenden Grundsätzen geeignet erscheint, die Eröff#ung einer gerichtlichen Unter- 
suchung wenigstens im Allgemeinen, und ohne Bezlehung auf ein bestimmtes Individuum, 
zu begründen. 
Daher ist es z. B. Sache des Oberamtmanns, die Leichen-Schau in dem Falle, 
wenn noch kein Merkmal einer Tödtung durch Andere vorhanden ist, zu veranstalten; 
Vaganten-Sachen fo lange zu behandeln, als gegen Vaganten keine Anzeigen eines 
bestimmten, zur richterlichen Untersuchung geoigneten Verbrechens vorliegen; auch die Un- 
tersuchung der Entstehung eines Brandes so# lange fortzufuͤhren, als kein. Verdacht einer 
Brandstiftung begründet ist.
	        
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