Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Eben so steht es dem Oberamtmann zu, den verbotenen Berkauf von Lebensmitteln 
und Arzneyen zuuntersuchen, und gegen After-Aerzte zu verfahren; so lange das Verge- 
hen nur als Polizey-Wergehen, und nicht als eine die Straf-Befugnit des Oberamtmanns 
überschreitende Rechts-Verlehung erscheint; mithin unter die zur ausschließlichen Com- 
petenz des Oberamts-Richters geelgneten gemeinen Vergehen und Verbrechen (F. 202) 
3. B. Vergistung; Körper-Verletzung; gröbere Betrügereyen — gehört. 
. 205. 
.U. Weitere Bestimmungen in Absicht auf das Verhältnisz des Hberamts= 
Richters gegen den. Oberämimann und andere Staat-Diener. 
Alle Staats-Diener, besonders aber die Oberamtleute, sind verpflichtet, den Oberamts- 
Richter bey seinem Beruf überhaupt und vorzüglich in Hinsicht auf die Straf-Rechrs= 
Pflege, mit allen in ihrer Gewalt stehenden Mineln zu unterstützen. 
Namentlich sind die Oberamtleute, sowie die Finanz-Beamten, verbunden, auf Er- 
suchen dem Oberamts-Richter über die bey diesem etwa zur Untersuchung kommenden 
Verletzungen von Administrations-Gesetzen (im weitesten Sinne des Worto) jede Erläu- 
trrung zu geben, und über die materielle Seite der That, Untersuchungen anzustellen. 
. 206. 
Foretsetgung. 
Der Oberamts-Richter kann zwar einen ihm von dem Oberamtmann übergebenen 
Straf-Fall an diesen in dem Falle selbst zurückweisen, wenn die Uebergabe nach dem 
klaren Buchstaben des Gesetzes unstatthaft ist. Aber bey einem in irgend einer 
Beziehung zweifelhaften Falle kann er, im Widerspruche mit dem Oberamtmann, die Sache 
nicht selbst von sich ablehnen, und er bleibt für die Folgen seiner Verzögerung verant- 
wortlich. 
Eben so wenig steht es dem Oberamts-Richter für sich zu, im Widerspruche mit 
dem Oberamtmannin eine bey diesem anhängige Sache einzugreisen, oder nach deren Erle- 
digung durch das Oberamt, solche noch vor seinen Gerichts -Stand zu ziehen. 
Können sich die bepden Beamten in tem einen oder dem andern Falle nicht verständi- 
gen; sohat der Oberamts-Richter von dem Kreis-Gerichtshofe Bescheid einzuholen; und 
dieser, als dlehöhere Justiz-Stelle, hat allein über die hier entscheidende Frage: was ist 
Justiz-Sache? — und über die in jener zweyfachen Beziehung zwischen beyden Beamten 
entstehenden Collisions-Fälle zu erkennen. 
Bey dieser Entscheidung muß es sein Bewenden haben.
	        
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