thumbs : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

249

*  50.
Verhalten  der  Bahnpolizeibeamten.

Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes
ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen  entfernt
  werden.  v

DicVahnvctloaltnngistvcrbsmdcn,iibcrjcdcnBahnpolizcibcamtcnPersonalakten
  anzulegen  und  fortzuführen.

§  5l.
Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizeibeamten.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf
den  ihnen  angewiesenen  Wohnsib  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen
und  soweit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung  der  auf  den  Eisenbahnbetrieb
  bezüglichen  Polizeiverordnungen  erforderlich  ist.

§  52.

Gegenseitige  Unterstübung  der  verschiedenen  Polizeibeamten.

Die  Staats=  und  Gemeindepolizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstüten.
Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,  den  übrigen  Polizeibeamten  bei  der
Ausübung  ihres  Amtes  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten
Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen
Pflichten  zulassen.

6  53.
Aufsichtsbehörde.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des
Betriebes  gegebenen  Vorschriften  liegt  ob:

a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen;


)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten
Betriebsdirigenten  oder  den  Eisenbahndirektionen

JP0)  den  Aussichtsbehörden.