Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Vollziehung des Erkenntnisses, insoferne der Verurtheilte nicht Rekurs ergreist, oder an- 
dere wichtige Hindernisse im. Wege stehen, zu veranstalten. 
Er bewerkstelligt solche nach Beschaffenheit der Umstaͤnde selbst, oder durch die Orts- 
Vorstände, oder unter Mitwirkung des Oberamtmanns. 
Wegen Vollziehung der Todes-Urtheile sind die Vorschriften der Verordnung vom 1. 
May 1616 (St. u. R. Bl. S. 117) unter der Modifikation zu beobachten, daß nun der 
Oberamts-Richter selbst das Todes-Urtheil vor Gericht feierlich ausspricht, und überhaupt 
die Exekution leitet; wiewohl der Oberamtmann den Oberamts-Richter in allen Anstalten 
bierzu zu unterstüßen, und besonders zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
die erforderlichen polizeylichen Vorkehrungen zu treffen hat. 
Auch bep Freyheits-Strafen wird die Abführung der Verurtheilten an den Straf- 
Qrt durch den Oberamtmann besforgt. 
. 225. 
VII. Verrechnung der Geld-Strafen — der Rosten. 
Die vom Oberamts-Richter oder als Folge der oberamterichterlichen Untersuchungen 
erkannten Geld-Strafen fallen in die Staats-Kasse. 
Dagegen liegt derselben, mit Vorbehalt des Regresses an den Verurtheilten, auch die 
Bezahlung der hierdurch entstandenen Verpflegungs= Arrest= und Inquisitions-Kosten ob.“ 
Die Ausräüstung und Erhaltung der Criminal-Gefängnisse geschieht gleichfalls auf Ko- 
sten der Staats-Kasse. 
Die Bestreitung und Berechnung des auf Kosten des Staats zu deckenden Aufwands 
in Criminal-Sachen durch Vorschüsse aus den Königlichen Kameral-Kassen, gehdre zu dem 
Amte des Oberamts-Richters nach Maasgabe einer ihm hiernächst dafür zu ertheilenden 
Vorschrift. 
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VIII.AufsichtüberdiekaiminalkGefängnisseuuddichfaugeneih 
Ueber die Criminal-Gefängnisse, so wie über die darin Verhafteten, sieht dem Ober- 
amts-Richter allein die Aufsicht zu. 
In Absicht auf die Einrichtung, Unterhaltung und Ausrüstung der Gefängnisse find 
die Vorschrifttn der Verordnung vom 6. Sept. 1308 genau zu beobachten. 
Ueberhaupt dürfen den Verhafteten nicht mehr Uebel zugefügt werden, als der Zweck 
der Verhaftung nothwendig erfordert. Besonders hat der Oberamts-Richter bey Behand= 
lung derselben strenge auf Reinlichkeit und Ordnung zu sehen; auch hat er für angemessene
	        
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