Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

den Umstand nicht aufgehoben, daß nicht er selbst, sondern dessen Frauz oder dessen Kinder 
das Geschenk angenommen haben. 
K. #6. 
Bestrafung der Geschenk- Annahme. 
Die Bestrafung der verbotenen Geschenk-Annahme kommtin allen Fällen den Gerichts- 
Höfen ausschließlich zu. 
Die Strafe eines — diesen Verboten des Geschenknehmens pflichtwidrig entgegen 
handelnden Beamten wird nach Verschiedenheit der Fälle folgendermaaßen bestimmt: 
1) Die Annahme eines Geschenkes von einer Partey (K. 33) wird 
1) im ersten Falle, in welchem der Beamte ein Geschenk selbsttangenommen oder 
wissentlich durch andere ein solches empfangen hat, mit Remotion (nachtheiliger Ver- 
setzung auf eine geringere Stelle) bestraft; 
:) Der Wiederholungs,Fall zieht die Dienst= Entlassung nach sich. 
5) Ist das Vergehen nurin soweit gegen ihn erwiesen, daß der Angeschuldigte von 
der Instanz entbunden wird, so erfolgt Versezung auf eine gleiche Stelle, doch ohne 
Vergütung von Umzug-Kosten. 
Im Falle übrigens die Geschenk-Annahme von einer Partey in das Verbrechen der 
wirklichen Bestechung übergeht, so versteht sich von selbst, daß sodann letzteres nach seinen 
eigenthümlichen Momenten zu bestrafen ist. 
II) Die im §9. :53 verbotene Geschenk-Annahme von Amts-Angehörigen wird 
1) imersten Falle nach Beschaffenheit der Umstände entweder mit einer Geldbuße 
von wenigstens Fünfzig Reichs-= Thalern oder mit Versetzung auf eine zwar gleiche Stellr, 
doch ohne Vergütung der UmzugKosten bestraft; 
) in Wiederholungs-Fällen aber wird gegen einen Beamten, welcher sich der 
gegen ihn erkannten Strafen ungeachtet, fortdaurend für Geschenke zugänglich zeigt, zuerst 
mit der Remotion, und endlich mit wirklicher Dienst- Entlassung vorgefahren werden. 
K. 27. 
Göleigkeit dieses Verbots für sämtliche Staats. Dlener. 
Vorstehende Anordnungen (F. 21 — à0) bilden für Unsere sämtliche Staats- 
Diener ohne Unterschied, ein allgemein verbindendes-Gesetz, nach welchem sich die betref- 
senden Behörden in ihren Erkenntnissen genau zu benehmen haben. 
Ee liegt jedoch hierbey die Absicht nicht zu Grund, in Ansehung der rechtmäßigen 
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