Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Emolumente der Kirchen- und Schul-Diener eine Aenderung zu treffen, wegen welcher 
Wir uͤbrigens ein umfassendes Regulativ zu bestimmen, Uns vorbehalten. 
Wir vertrauen aber zu den genannten Dienern, daß sie hierin jeden Mißbrauch, 
als der Wuͤrde ihres Amtes ganz besonders widerstrebend, zu vermeiden von selbst bedacht 
seyn werden. 
5. 28. . 
InweifnngdirsbeaangeführtenspsehqlteanfdieStqasiKaffe» 
Die Gehalte der Ober-Beamten, Aktuare und Diener im Justiz= sowohl, als im 
Verwaltungs-Fache werdenvierteljährig von den nächstgelegenen Königl. Kameral-Verwal- 
tungen ausbezahlt. 
  
#. 29. 
Erhebung von Sporteln für die Staats-Kasse. 
Zur Erleichterung der Staats-Kasse, das heißt: der Masse aller Steuer-Pflichtigen, 
haben Wir beschlossen, einen Theil der Verwaltungs-Kosten, durch diejenigen Untertha- 
nen aufbringen zu lassen, welche die Amts-Thatigkeit der unteren Stellen in besonderen 
Anspruch nehmen. 
Es soll diese Absicht durch Beybehaltung der im Administrativ-Fache bisher öblich 
gewesenen, hiernach bezeichneten Sporteln und durch Einsführung mässiger Sporteln bey der 
Verwaltung der Rechts-Pflege bewirkt werden. 
Wir erklären jedoch, daß die Einziehung von Sporteln in gerichtlichen Sachen nur 
so lange Statt finden wird, als nicht die Staats-Kasse durch Eröffnung anderer — von 
künftiger Verathung abhüngender Einnahme-Quellen — sich im Stande sehen wird, auf 
den Ertrag der Sporteln zu verzichten. 
K. 30o. 
Bezeichnung der der Sportel-Entrichtung unterworfenen Fälle und Früsetzung 
des Betrags der Sporteln. 
Der Betrag dieser Sporteln wird in nachstehender Ar festgesetzt: 
A) Bepy der Justiz-Verwaltung. 
1) Bey dem Criminal-Verfahren fipden (mit Ausnahme der hiernach zu erwaͤh- 
nenden Abschrift-Gebühren) in Betracht der Unvermögenheir der meisten hierbey betheiligten 
Personen, keine Sporteln Statt.
	        
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