16.
Jndem Wir durch alle vorstehende Bestimmungen unter gebuͤhrender Beruͤcksichtigung
des Wohl Unserer Unterthanen, das Unserer Ober-Beamten im Fache der Justiz und
der inneren Verwaltung dauerhaft zu begruͤnden die Absicht haben, hegen Wir zu denselben
das Vertrauen, sie werden durch Eifer, Uneigennuͤtzigkeit, treue und wahrhaft ergebene
Gesinnungen, ihrer Seits dazu beytragen, die Wohlfarth Unserer geliebten Unterthanen
immer mehrzuerhöhen, in welcher Wir allein die Belohnung Unse res Regenten-Berufs
zu finden vermoͤgen.
Segeben, Stuttgart, den 31. Dezember 1316.
(Unerzeichnet?) Wilshelm.
Auf Besehl des Königs:
Der Staats-Sekretär,
(Unterz) BVelsgel.