Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

zuruͤckgelegt  haben,  hiemit  aufgerufen,  sich,  ohne  eine  weitete  Aufforderung  durch
die  einzelnen  Oberämter  zu  erwarten)  vor  gedachtem  Termin  in  ihrer  Heimath  ein“
zuffnden  und  bei  der  Musterung  sich  vor  ihrem  Oberamte  zu  stellen.

Von  dieser  perlönlichen  Stellung  sind  nur  diesenigen  ausgenommen,  welche
nach  dem  F.  5.  und  nach  dem  5.  14.  lit.  a.  bis  f.  des  Rekrulirungs-Gesetzes  von
1815.  wegen  ihres  Berufs  von  der  Aushebung  gang  oder  zeitlich  befreic  sind;  sse  haben
ledoch  vor  dem  Oberamt  ihres  Aufenthalts=  Orcs  sich  zu  stellen  und  über  ihre  Verhältnisse
  ein  JZeugniß  des  letztern  an  das  Oberamt  ihres  Heimath-Orts  noch  vor  dem
8.  Vebruar  1819.  einzusenden.

Alle  diesenigen,  welche  dieses  Aufrufs  ungeachtet  bei  der  Musterung  niche  erscheinen,
  oder,  wenn  sie  von  dem  personlichen  Erscheinen  befreit  snd,  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  nicht  noch  vor  derselben  einsenden,  werden,  in  soferne  sie  das
Loos  zur  Aushebung  treffen  sollte,  den  bestehenden  Verordnungen  gemäß  neben  der
Seaquestration  ihres  Vermögens,  sodald  sie  sich  vetreten  lassen,  in  persönliche  Hafe
gebracht  und  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Tüchtigkeit  oder  Untüchtigkeit,  und  zwar  nach
dem  Grade  ihrer  WVerschuldung  mit  einer  um  ein  oder  mehrere  Jahre  erhödten  Kapitulations-
  Zeit  persönlich  unter  dos  Militär  eingetheilt)  auch  bei  den  Regimentern
nicht  in  Urlaub  gelassen,  und  im  Fall  der  Untüchtigkeit  bei  dem  Garnisons-Bataillon
zu  Hohen-Asperg  zu  besondern  Diensten  verwendet  werden.

Die  betreffenden  Militär,  Pflichtigen  haben  es  daher  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn
sie  diesem  Aufrufe  nicht  Jolge  leisten  und  dadurch  in  jene  Rechts-Nachtheile  verfallen.

Stuttgart  den  22.  Dezember  1818.

.ZKiednigl.  Kekrutirungs,Commisssov.

 

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Sntschließung  vom  7.  Jan.
dem  vormaligen  Professor  am  Seminar  zu  Maulbronn,  Baumann  doas  erledigte
Diakonat  Bietigheim)  mit  Beibehaltung  seines  Charakters  als  Professor,  gnädigst
zu  übertragen  geruht.

e.  Königl.  Masestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.
I.  M.  der  Bitte  des  Professors  Oetinger  am  Gymnastum  in  Ulm,  und  des
Ober=  Präzeptors  Schwarz  in  Urach,  ihre  Stellen  gegen  einander  vertauschen  zu
dürfen,  unter  Vorbehalt  des  Rangs  und  Charakters  für  den  erstern,  gnädigst  zu
entsprechen,  und

vermöge  Resolution  von  demselben  Tage  die  erledigte  Pfarrei  Denkendorf,
Diöcese  Eßlingen,  dem  Pfarrer  Bek,  von  Trichtingen,  Diöcese  Balingen,  zu  übertragen
  geruht.

Se.  Königl.  Masestát  haben  vermöge  höchster  Resolution  v.  17.  Jan.  dem
Revisor  Seubert  bei  der  Finanz=  Kammer  in  Ellwangen,  und  dem  Revisor
Grter  bei  der  Tusstends,  Tommisson  die  gnädigste  Erlsubniß  zu  wechselseitiger
Wertauschung  ihrer  Stellen  ertheilt.