72 Buch I. Kap. 2.
für Freie zulässig. Unfreie und ebenso die Frauen, auch
freie, wenn sie Keinen fanden, welcher ihre Sache gegen
den Ankläger im Zweikampf verfechten wollte, wurden
anderen Formen unterworfen, wie der Unschuldsprobe
durch Feuer, durch glühendes Eisen, durch heißes oder
kaltes Wasser und anderen, auf welche wir, wie auf das
Gottesurtheil überhaupt, seines Ortes zurückkommen
werden.
Gehen wir von den Frauen der langobardischen
Könige und Fürsten zu denen der fränkischen fort, so
sehen wir schon an der ersten namhaften in dieser Reihe
Bedenkliches haften. Basina nämlich, die Gemahlin des
Thüringerkönigs Bisinus, lief ihrem Verführer Childerich,
der sich als Verbannter in Thüringen aufgehalten hatte,
in seine salfränkische Heimat nach und wurde durch ihn
Mutter des gewaltigen Chlodwig. Die Gemahlin des
Letzteren war die schöne burgundische Prinzessin Chlotilde,
welche in einem Kloster zu Genf nach Nonnenweise gelebt,
aber die Werbung des Königs erhört hatte, weil sie, eine
eifrige Bekehrerin, in dieser Richtung als Königin mehr
leisten zu können hoffte denn als Nonne. Sie hat dann auch
ihren Mann wirklich zum Christenthum herübergeführt oder
ihm wenigstens die politische Räthlichkeit, sich taufen zu
lassen, begreiflich gemacht. Ihr eigenes Christenthum hinderte
indessen Chlotilde nicht, die skrupellos ruchlosen Eroberungspläne
des Gemahls mit den Eingebungen ihrer
eigenen Rachgier zu würzen. ... Inmitten der Gräuel,
welche nach Chlodwigs Tod unter seinen Söhnen und
deren Nachkommen anhuben und welche man nach dem