Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gerichtsherrliche  Gewalt  von  der  Gerichtsbarkeit,  in  der  sie  enthalten
  war,  loszutrennen  und  an  die  Träger  der  Justizhoheit
zurückzugewinnen  und  in  der  zentralen  Leitung  des  Anklageamtes
durch  diese  Träger  die  oberste  Verwaltung  der  Rechtspflege  in
diese  selbst  eingreifen  zu  lassen,  mithin  die  überall  in  Deutschland
  als  nur  unter  dem  Gesetze  stehende  Strafrechtspflege  in  ein
Abhängigkeitsverhältniss  zu  den  Ministerien  zu  bringen,  hielt  der
auf  gemässigt  liberaler  Seite  stehende  Professor  H.  A.  ZACHARIÄ
fest  an  der  bisher  verfassungsmässig  und  durch  langes  Herkommen
garantirten  Unabhängigkeit  der  Strafrechtspflege  von  Verwaltungseinflüssen,
  sowie  an  den  Reformbedürfnissen  des  Strafverfahrens
allein,  dem  die  Organisation  durch  Sonderung  der  im  Streitverhältniss
  liegenden  Thätigkeiten  und  Ordnung  von  Trägern
derselben  zurückgegeben  werden  sollte  —  unter  Zurückweisung
jeder  Verschiebung  in  das  staatsrechtliche  Gebiet,  einer  Erweiterung
  der  ministeriellen  Befugnisse  über  die  blosse  „Aufsicht“
hinaus.  Er  repräsentirte  die  Vertreter  der  wahren  und  naturgemässen
  Reformforderungen  seit  1848,  indem  er  die  Nachbildung
der  Staatsanwaltschaft  auf  das  begriffsmässige  Mass  dessen
beschränken  wollte,  was  die  Reformbewegung  mit  der  Einführung
des  „Anklageprozesses“  erstrebte:  „Das  Rechtsinteresse  des  Staats
schliesst  die  Forderung  in  sich  ein,  dass  der  Schuldige,  unter
Beachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  in  dem  dazu  nothwendigen
  Strafverfahren  bestraft  werde.  Alles  was  zur  Wahrnehmung
  dieses  Interesses  vor  den  Richter  gehört,  ist  in  der
amtlichen  Pflicht  des  Staatsanwalts  enthalten.

Jeder  Schritt  der  Staatsanwaltschaft  ist  demnach  durch  die
Ueberzeugung  von  der  (Gewissheit  oder  Wahrscheinlichkeit
eines  Verbrechens  und  der  Schuld  des  auf  dem  gesetzlichen  Wege
zu  Verfolgenden  bedingt  und  insofern  ist  die  pflichtmässige
Berücksichtigung  aller  sich  darbietenden  Momente  der  Unschuld
selbstverständlich  im  Offizium  des  Staatsanwalts  enthalten.
Eine  positive  Verpflichtung  zur  Sorge,  dass  kein  Unschuldiger