Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Auch zur Streit-Vermlttlung ist derselbe, durch jene besonderen Kenntnisse 
und durch seinen näheren amtlichen Einftuß auf die Streitenden, vorzüglich 
geeignet. 
Die Rechtsbülfe in unstreltigen Sachen, als ein Theil der allsemeinen 
obrigkeitlichen Gewalr, gebührt ihm ohnehin, so wle in elligen Fällen der Rechts- 
schus und die Erhaltung des Rubhestandes durch proolsorische Verlügungen. 
Ueberdieß kommt ihm eine Cogultion in Untergangs-Sachen zu, und endlich 
erledigt er Streitigkeiten, die wegen Geringfüglgkeit des Objerts einen weiteren 
Rechtsgang nicht vertragen, durch inappellable Erkenntnisse. 
Solche Geschäfte der Rechts-Pollzey, die auf Anwendung schwieriger Rechts- 
Farmen beruhen, und besondere Geschäfts= Kenntniß erfordern, werden unter der 
Mitwirkung des Gemeinde-Rathes von dem Gerichts-Notar bearbeitet. 
Für die Gerichts -Notare werden in jedem Oberamts-Bezirke geschlossene 
Distrikte gebildet, und ihre eigentlichen Amts-Verrichtungen noch genau und 
namentlich bestimmt werden. 
Für diese (mit Ausscheldung der ihnen senst zustehenden Notarlats= und 
Schreiberey, Geschäfte) werden sle aus öffentlichen Kassen besolder, welche dagegen 
die von Privat-Interessenten zu entrichtenden Gebühren bezsehen. 
Für den ganzen Umfang der Rechtspstege, mit Ausschluß administrativer 
Funktionen, wird in jedem Oberamts-Bezirk ein Richter aufgestellt. 
Dleser bat, unter der Ober-Aufsicht des Kreis-Gerichtahofes mit einem, 
als Gehülfe und Stellvertreter ihm beyzegebenen Aktuar, die Gemeinde-Réthe 
und Gerschts-Notare in der Ausübung ihrer auf die Rechts-Dffege sich bezieben- 
den Pflichten zu beaufsichten, auch wichtige und schwierige Handlungen der Rechts- 
Fuͤrsorge selbst vorzunehmen, seine Gerichts-Angehbrige in Streitigkelten mit 
Eremten und mit Auswärtigen durch Verwendung zu umerstätzen, und überhaupt 
die Obliegenheiten eines Justiz-Beamten in allen Bezlehungen zu erfüllen. 
Hauptsächlich hat er in Gemeinschaft mit Brosltern, die durch das öffent- 
lche Vertrauen berufen, und den Parteyen unverdächtig find, alle prioatrechte 
liche Streltigkelten in erster Instanz zu erhrtern und zu entschesden. 
Beo der Stellung des Obercmnts-Gerschtes als erster Instuinz, bey der Be- 
schaffenbeit des größten Theils der an dasselbe gelangenden Sachen, und bey dem 
großen Gewinn, den die Aufklärung des Richters sowohl als die Ueberzeugung
	        
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