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Auch zur Streit-Vermlttlung ist derselbe, durch jene besonderen Kenntnisse
und durch seinen näheren amtlichen Einftuß auf die Streitenden, vorzüglich
geeignet.
Die Rechtsbülfe in unstreltigen Sachen, als ein Theil der allsemeinen
obrigkeitlichen Gewalr, gebührt ihm ohnehin, so wle in elligen Fällen der Rechts-
schus und die Erhaltung des Rubhestandes durch proolsorische Verlügungen.
Ueberdieß kommt ihm eine Cogultion in Untergangs-Sachen zu, und endlich
erledigt er Streitigkeiten, die wegen Geringfüglgkeit des Objerts einen weiteren
Rechtsgang nicht vertragen, durch inappellable Erkenntnisse.
Solche Geschäfte der Rechts-Pollzey, die auf Anwendung schwieriger Rechts-
Farmen beruhen, und besondere Geschäfts= Kenntniß erfordern, werden unter der
Mitwirkung des Gemeinde-Rathes von dem Gerichts-Notar bearbeitet.
Für die Gerichts -Notare werden in jedem Oberamts-Bezirke geschlossene
Distrikte gebildet, und ihre eigentlichen Amts-Verrichtungen noch genau und
namentlich bestimmt werden.
Für diese (mit Ausscheldung der ihnen senst zustehenden Notarlats= und
Schreiberey, Geschäfte) werden sle aus öffentlichen Kassen besolder, welche dagegen
die von Privat-Interessenten zu entrichtenden Gebühren bezsehen.
Für den ganzen Umfang der Rechtspstege, mit Ausschluß administrativer
Funktionen, wird in jedem Oberamts-Bezirk ein Richter aufgestellt.
Dleser bat, unter der Ober-Aufsicht des Kreis-Gerichtahofes mit einem,
als Gehülfe und Stellvertreter ihm beyzegebenen Aktuar, die Gemeinde-Réthe
und Gerschts-Notare in der Ausübung ihrer auf die Rechts-Dffege sich bezieben-
den Pflichten zu beaufsichten, auch wichtige und schwierige Handlungen der Rechts-
Fuͤrsorge selbst vorzunehmen, seine Gerichts-Angehbrige in Streitigkelten mit
Eremten und mit Auswärtigen durch Verwendung zu umerstätzen, und überhaupt
die Obliegenheiten eines Justiz-Beamten in allen Bezlehungen zu erfüllen.
Hauptsächlich hat er in Gemeinschaft mit Brosltern, die durch das öffent-
lche Vertrauen berufen, und den Parteyen unverdächtig find, alle prioatrechte
liche Streltigkelten in erster Instanz zu erhrtern und zu entschesden.
Beo der Stellung des Obercmnts-Gerschtes als erster Instuinz, bey der Be-
schaffenbeit des größten Theils der an dasselbe gelangenden Sachen, und bey dem
großen Gewinn, den die Aufklärung des Richters sowohl als die Ueberzeugung