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Wichugere Fälle bericheet er cn den Kreis= Getichtshof.
Die Einfäührung eines angemessenen öffentlichen Verfabrens, zu mdglichster
Eicherstellung von Ehre, Leben, Leib und Gut des Angeklagten, wird ein
Gegenstand fernerer Berathung seonn. "
VI. Da die Zweckmäßigkeit jeder Verwaltung von dem intellekt#uellen und
meralischen Vermögen der Angestellten abbängt, und da der gesepmäßige Wllle
durch höbere Aufsicht allein nicht ersetzt, bingegen zum Theil durch äussere Ver-
bölrnisse bestimmt wird, so fordert das gemeine Beste eben so sehr als die Gerechtig-
keit, daß bey Anstellung und Beförderung bffentlicher Beam'en jeder Art nur
Talente, Kenmtnisse, Redlichkeit und Thätigkeit mit Entfernung aller ungesetzlichen
Einfluͤsse beruͤcksichtigt, die Bealllte mit geeigneter Achtung behandelt, und durch-
binreichende Belohnung gegen stbhrende Sorgen geschüätzt werden.
Zu dilesem Ende, und in Erwägung, daß die Abböängigkeit von zufälligem
Einkemmen und besonderen Verdienst= Berechnungen, eines Theils dem amrlichen
Karakter einer obrigkeitlichen Person nicht entspricht, andern Theilso zu Mißbráu=
chen Ahlaß gibt, haben Wir die Verwandlung actiden eller Dienst- Belohnungen
in feste Jahr-Gehalte verordnet und erwarten, daß die Gemeinden, bey den von
ihrer Wahl und Belohnung abhängigen Diensten, die obigen Grundsätze gerne
# Richtschnur nehmen werden.
Wir haben aber auch nun hauptsächlich die Dienst-Gehalte der bey den
Oberamts Gerichten, und Oberämtern anzustellenden Beamten in Unserem
Edikte sub Nro. V auf eine ihren Dienst= und Rang-Verhéltnissen angemessene
Art bestimmt, wobei Wir zugleich jedem verdiente Befbrderung auf seiner Lauf-
bahn zusichern.
Dagegen versehen Wir Uns ju ihnen, daß sie, wozu sle ubthigenfalls obne
Nachsicht anzuhalten wären, nicht nur ihren Amts-Obliegenheiten, im Berbältniß
tegen Untergebene sowohl als gegen die Regierung, mit Dhätigkeit und Treue
sich widmen, sondern auch aller und jeder ungesetzlichen Vermehrung ihres Dienst-
Einkommens sich enthalten werden.
Insbesondere erklären Wir, abgesehen von dem Verbrechen der Bestechung,
die bloße Geschenk-Annahme Unserer Staats-Beamten, von Dersonen, mit
welchen sie in amtlichen Verhältnissen stehen, uner den im Edikte gegebenen
näberen Bestimmungen, für ein Dienst-Vergehen, welches mit Emtlassung, oder
mindestens mit Zurücksezung im Dienste zu bestrafen ist.