Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Krohmer zu Mejzingen und Consorten, Klaͤgern, Anten und Contad Voͤlter 
daselbst, Beklagten, Aten, Revision von Erbtheilungen und Rechnungs-Ab- 
legung über pflegschaftlichs ond anderweitige Vermögens-Administrarion betref- 
fend, vas Erkenntniß erster Instanz in einem Punkte modificirt in allen andern 
Pönktan aber unbedingt bestätigt worden, unter Verurrheilung der Anten in die 
Kosten der Appellacions-Instanz. 
Den 29. Jan. wurde: 
4. in der Appellations= Sache von Rottenburg zwischen Joseph Adam Wagner zu 
Mötsingen, Beklagten) Anten und dem Handelsmann Johann Martin Kohler 
zu Tuttlungen, jetzt dem Güterpfleiger seiner Gantmasse, Kláger, Aten, An- 
lprüche aus einem Kauf= und Lieferungs-Contract berreffend, das Erkenneniß 
erster Instanz unter Berichtigung eines darin entheltenen Rechnungs-Fehlers 
und unter Bergleichung der Prozeßkosten zweiter Instan;, bestätigt, dagegen 
5. die Appellation des Waldschüßen Seeger zu Langenbrand, Oberamts Neuenbürg, 
gegen das Erkenntniß des Oberemts. Gerichts letztern Orts, in seiner Sereit# 
sache mit Gottliebe Kruk, von Liebenzell, Kind, Ernährung und Ersatz von Kind, 
dett, Kosten berreffend, wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde un- 
#er Verurtheilung des Unten in die Kosten, von Amtswegen verworfen. 
II7. Gerichtshof des Jaxt-Kreises. 
I. Criminal-Senat. 
Am 5. Jan. wurde: 
1. der zu Mergentteim in Untersuchung gekommene Ferdinand Knodel, von Vai- 
hingen, wegen Ehedruchs und eines ersten, kleinen, eber unter erschwerenden 
Umständen verübten Diebstahls, auch wegen eines Diebstahls, Wersuchs, neben 
Bezahlung der Kosten und Ersatz des Schadens zu sechsmonatlicher 
Vestungs-Arbeir; · «"’" · 
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AngeblichcnFunddiebstath,nebenpemKosteniundSchadeusoEtfahsusechss 
monatlicherVestuiigsi«!lcbeitverurtheilt - 
» Am 1#. Jan. ist: 
5. Anna Barbara Dettenberger, von Niederstetten, Oberamts Gerabtonn, wegen 
vagirender und unzüchtiger Lebensarc, wegen verheimlichter-Schwangerschafe, 
in der Absicht ihr Kind auszusetzun, und wegen wirklicher Verlassung ähres 
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