Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Die in den Zadt, und Amtaschreibereyen bisher vereinigten Funktsonen 
fallen, je nach ihren verschiedenen Eigenschaften, dem Oberamts--Richter, dem 
Gerichts-Notar, dem Oberame, der Amts -Versammlung, den Gemeinde= Räthen 
und Gemelnde= Officianten und beziehungsweise den verschledenen Aktuariaten theil- 
weise zu. « 
Die Personen, welche durch Aufhebung der von ihnen bekleideten Aemter 
ausser Dienst-Aktivitaͤt kommen, sind ihren Verdiensten gemäß anderwaͤrts anzu- 
stellen, und sofern sie an ihtem bisherigen rechtmäßigen Dienst-Einkommen ver- 
kürzt wuͤrden, billig zu entschuͤdigen. 
1X. Den in Unserem Kbvigeeiche begüterten Standes-Herren, so wie dem 
ritterschaftlichen Adel bleiben die ihnen zugesscherren Jurisdictions= Polizey= und 
Aufslchts-Rechte unbedenklich vorbehalten, insoferne die Ausübung derselben zwar 
elnige Modisicatlon der gegenwärtigen Anordnungen veranlassen, aber den wahren 
Erferderusssen der unteren Staats= Verwaltung nicht nachthellig werden kann. 
Endlich 
X. behalten alle Gesetze, soweit sie mit den gegenwärtigen Anordnungen alcht 
tlm Widerspruche steben, auch noch ferner ihre Anwendung, bio Wir im Stande 
seyn werden, elne höhere Vervollkommnung der Gesetzgekung mit elner Stände- 
Versammlung zu berathen, deren Herstellung Uns fertwährend anliegt und die 
Wir nun ungeslumt in nähere Berakhung zleben werden. 
Zur Vollziehung der gegenwaͤrtigen Anordnungen sind von einer Commis—- 
sien, die Wir ju diesem Ende niedersetzen werden, demnächst bestimmte nähere Ein- 
leltungen zu treffen. 
Gegeben, Stuttgart, den 31. Derember 1818. 
(Unterzeichnet:) Wilheim. 
Auf Befehl des Khnigs: 
Der Staats-Sekretr, 
(Unterzeichnet:) Belluggel.
	        
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